Rz. 1

§ 294 HGB kodifiziert zunächst in Abgrenzung zu § 296 HGB, der die Einbeziehungswahlrechte regelt, das grds. Konsolidierungsgebot des HGB. Neben der Bestimmung des KonsKreises regelt § 294 HGB die sich daraus ergebenden Vorlagepflichten und Auskunftsrechte. Welche TU i. R. d. VollKons[1] (§§ 300309 HGB) in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, sofern nicht die Inanspruchnahme eines Konsolidierungswahlrechts gem. § 296 HGB erfolgt, schreibt § 294 Abs. 1 HGB vor.

 

Rz. 2

§ 294 Abs. 2 HGB bestimmt die Voraussetzungen sowie die angabepflichtigen Informationen, die im Fall einer Änderung der Zusammensetzung des KonsKreises Eingang in den Konzernabschluss finden müssen.[2] Die Informationspflicht dient dem Zweck der Vergleichbarkeit zweier aufeinander folgender Abschlüsse.[3]

 

Rz. 3

Aus dem Konsolidierungsgebot ergeben sich zudem Vorlagepflichten seitens der TU und Auskunftsrechte seitens des MU. Diese werden in § 294 Abs. 3 HGB geregelt. Abs. 3 sichert damit – zumindest theoretisch – insofern die Basis für den Konzernabschluss, als dessen Erstellung von der termingerechten Lieferung der notwendigen Unterlagen durch die TU abhängt. In der Praxis dürfte die gesetzliche Informationssicherung jedoch kaum von Bedeutung sein.

[1] Konsolidierungskreis i. e. S.
[2] Die Auswirkungen einer Änderung des KonsKreises auf die Konzern-GuV sind von § 294 Abs. 2 HGB nicht gedeckt. Eine Berichtspflicht zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit ergibt sich in diesem Fall aus § 265 Abs. 2 Satz 2 u. 3 i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 294 HGB Rz 4; von Keitz, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 294 HGB Rz 5, Stand: 3/2020.

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