Rz. 1

Bei § 331 HGB handelt es sich um ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB, weshalb die Einordnung als geschütztes Rechtssubjekt im Hinblick auf einen zivilrechtlichen Schadensersatz eine besondere Rolle spielt. Jeder Verstoß gegen § 331 HGB, der zugleich auch zu einem kausalen Schaden führt, verhilft dem geschützten Personenkreis zu einem Schadensersatzanspruch. Hierdurch wird der durch die Strafnorm vermittelte Schutz zivilrechtlich abgesichert.

 

Rz. 2

Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen in die Richtigkeit und die Vollständigkeit bestimmter Informationen über die Verhältnisse der KapG bzw. des Konzerns.[1] Dabei sind KapG nach der Überschrift zum zweiten Abschnitt des dritten Buches die AG, die KGaA und die GmbH. Hinzu kommt die SE.

 

Rz. 3

Zu den durch die Norm geschützten Rechtssubjekten zählt nach hM auch die Ges. bzw. der Konzern selbst.[2] Daneben sind auch alle Personen, die mit der KapG oder dem Konzern in irgendeiner wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Beziehung stehen oder solche Beziehungen eingehen wollen, in den Schutzbereich der Norm einbezogen. Hierzu zählen insb. aktuelle und potenzielle Gesellschafter, Vertragspartner, Gläubiger, potenzielle Kreditgeber und Arbeitnehmer.

 

Rz. 4

Zuletzt wurde § 331 HGB durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)[3] vom 3.6.2021 geändert. Insoweit werden die Straftatbestände nach § 331 Nr. 3a HGB in den neuen § 331a HGB ausgegliedert. Die Leichtfertige Begehung der Taten nach Nr. 1a und 3 HGB wird nun in dem neu eingefügten Absatz 2 geregelt.

[1] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 1; Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 3; Tschesche, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 331 HGB, Rz 2, Stand: 6/2018; Eisolt, StuB 2010, 533.
[2] Ebenso Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 2; Tschesche, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 331 HGB Rz 2, Stand: 6/2018; a. A. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 5, der die KapG nur als Institution in den Schutzbereich einbezieht.
[3] Vom 3.6.2021 BGBl 2021 I S. 1534.

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