Rz. 210

Eine weitere Gestaltung könnte darauf zielen, die größenabhängigen Erleichterungen zu nutzen. Wie unter Rz 20 dargestellt, sind kleine KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB und kleine KapCoGes nur verpflichtet, die Bilanz und den Anhang offenzulegen, nicht aber die GuV. Insoweit kann versucht werden, den Umfang der offenlegungspflichtigen Unterlagen zu begrenzen, um so die negativen Auswirkungen der Offenlegung zu beschränken. Schließlich könnte versucht werden, die Qualifikation als KleinstKapG i. S. v. § 267a HGB zu erlangen, um sich auf § 326 Abs. 2 HGB (Rz 24) berufen zu können.

Die Schwierigkeiten bei diesem Ansatz liegen einerseits in den relativ niedrigen Grenzwerten in § 267 HGB bzw. § 267a HGB, andererseits in den Kosten für die Implementierung und Unterhaltung dieser Struktur.

 

Rz. 211

Zwar hat das BilMoG die Grenzwerte für kleine KapG um rund 20 % erhöht, doch war dies die erste Anpassung seit dem 10.12.2004.[1] Die Änderung durch das BilRUG erreichte nur für kleine KapG ungefähr diese Größenordnung, mittelgroße Unt erhielten nicht einmal einen Inflationsausgleich (Rz 191). Diese Grenzwerte dürfen auch in den nächsten Jahren nicht überschritten werden, sofern diese Vorgehensweise nicht nur sehr kurzfristig zu Vorteilen führen soll. Es zeigt sich, dass Unternehmensstrukturen zu errichten sind, die relativ kleine Ges. umfassen, und laufend zu prüfen ist, inwieweit sich den gesetzlichen Grenzen genähert wurde, sodass eine Aufteilung auf mehrere Unt notwendig wird.

 

Rz. 212

Dies führt zu einem Anstieg der Kosten, die mit dieser Struktur verbunden sind. Es stellt sich die Frage, ob die Überführung der Substanz des bisherigen Unt auf die neuen Ges. ohne hohe Transaktionskosten erfolgen kann. Eine Spaltung ist nur steuerneutral möglich, wenn die einzelnen Unternehmensteile Teilbetriebe sind und kein Betriebsvermögen vorhanden ist, das für mehrere Teilbetriebe als wesentliche Betriebsgrundlage zu qualifizieren ist. Wäre dies nicht der Fall, würde eine steuerneutrale Spaltung ausscheiden. Ferner können weitere steuerliche Nachteile infolge des Untergangs von Verlust-, Zins- oder EBITDA-Vorträgen entstehen. Schließlich sind die laufenden Kosten einer solchen Struktur nicht zu unterschätzen, denn es muss eine Reihe von Ges. gegründet und koordiniert werden. Die hiermit verbundenen Verwaltungskosten werden tendenziell höher sein als im Fall des EinheitsUnt. Hinzu können weitere Folgebelastungen kommen, etwa indem die Möglichkeit zum sofortigen Verlustausgleich nicht mehr besteht, was u. a. Liquiditäts- und Zinsnachteile verursachen kann.

 

Rz. 213

Auch bei dieser Gestaltung müssen andere Vor- und Nachteile berücksichtigt werden. Denkbar wäre, dass schon aus anderen Gründen vergleichsweise selbstständige Unternehmensteile bestehen, sodass die Mehrbelastung eher gering ist. Allerdings resultieren aus dieser Vorgehensweise vergleichsweise komplexe Unternehmensstrukturen, die tendenziell die Anpassungsmöglichkeit an veränderte Rahmenbedingungen in der Zukunft nachteilig beeinflussen. Schließlich wird möglicherweise eine Konzernrechnungslegungspflicht ausgelöst, die wiederum zu einer umfangreichen, allerdings stärker aggregierten Offenlegung führt.

[1] Neufassung durch BilReG v. 9.12.2004, BGBl 2004 I S. 3166.

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