Rz. 204

Die Pflicht zur Offenlegung nach § 325 HGB entfällt, wenn eine Einbeziehung in einen Konzernabschluss erfolgt und dieser bestimmten Anforderungen genügt (Rz 15 f.). Folglich zielt die Gestaltung darauf ab, die Voraussetzungen zu schaffen, um diese Befreiungsmöglichkeiten nutzen zu können.[1]

 

Rz. 205

Gelingt dies, muss die Ges. zwar in den Konzernabschluss einbezogen werden, jedoch nicht selbst den Jahresabschluss offenlegen. Hiermit werden die Einblicke in das Unt deutlich eingeschränkt, indem nur stark verdichtete Daten offengelegt werden, von denen zusätzlich nicht erkennbar ist, inwieweit sie sich auf welche Konzernges. beziehen.[2]

 

Rz. 206

Die Schwierigkeiten bei diesem Ansatz liegen in den Voraussetzungen für seine Nutzung. Es ist einerseits erforderlich, dass die Muttergesellschaft einen Konzernabschluss aufstellt und offenlegt. Damit kommt es nur zu einer Einschränkung der Offenlegungspflichten, nicht aber zu deren vollständiger Vermeidung. Allerdings wird damit der Einblick in die einzelne Ges. deutlich ungenauer, insb. wenn z. B. ertragstarke und ertragschwache Ges. in den Konzernabschluss einbezogen werden und sich damit die Zahlen u. U. tw. nivellieren.

 

Rz. 207

Als problematisch erweist sich, dass § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB nur anzuwenden ist, wenn die Muttergesellschaft zur Verlustübernahme nach § 302 AktG verpflichtet ist oder eine solche Verpflichtung freiwillig übernommen hat. Folglich sind die zivilrechtlichen Haftungsrisiken ungleich größer, wenn sich der Gesellschafter auf diese Regelung beruft. Wirtschaftlich wird er vergleichbar einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer PersG gestellt, wenngleich die Einwirkungsmöglichkeiten bei den aktienrechtlichen Regelungen insoweit andere sind. Dies hat zur Folge, dass die in vielen Fällen als wesentlich angesehene Begrenzung der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der Ges. mit dieser Gestaltung aufgegeben wird.

 

Rz. 208

Insgesamt ist der bei der Offenlegung erlangbare Vorteil vergleichsweise gering, weil sich anders als bei einem Wechsel zur PersG die Konzernrechnungslegungspflichten nach den Größenklassen des § 293 HGB richten und nicht nach den deutlich höheren Grenzwerten des PublG (s. a. die Tabellen in Rz 191). Außerdem ist zu beachten, dass die Erklärung zur Übernahme der Verluste durch einen Gesellschafter unter Zustimmung zu diesem Verlustausgleich durch die anderen Gesellschafter die Gläubiger nicht unbillig benachteiligen darf. Diese Gefahr bestünde, sofern sich eine weitgehend vermögenslose Person oder ein entsprechendes Unt zum Ausgleich der Verluste bereit erklärt, zumal hiermit i. d. R. entsprechende Beteiligungsstrukturen einhergehen müssten.

 

Rz. 209

Andererseits wird gerade in Konzernverbünden häufig schon aus anderen Gründen – insb. um die Voraussetzungen für die ertragsteuerliche Organschaft zu erfüllen – ein entsprechender Unternehmensvertrag geschlossen. Insoweit wird die Vermeidung der Offenlegungspflicht eher eine positive "Nebenwirkung" dieses Vertrags sein als die hauptsächliche Motivation für diesen.

[1] Vgl. Giese/Rabenhorst/Schindler, BB 2001, S. 511 ff.; Herrmann, WPg 2001, S. 273 ff.; Kuntze-Kaufhold, BB 2006, S. 428 ff.; Deilmann, BB 2006, S. 2347 ff.
[2] Vgl. Bitter/Grashoff, DB 2000, S. 838; Dorozala/Söffing, DStR 2000, S. 1568.

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