Rz. 53
Die Strafe im Fall des unbefugten Bereicherns ist alternativ Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Der Qualifikationstatbestand nach § 333 Abs. 2 Satz 1 HGB und der Fall des Verwertens sehen alternativ Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen bei § 331 HGB (§ 331 Rz 93 ff.) verwiesen.
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