Rz. 57

§ 268 HGB schreibt für einzelne Bilanzposten erweiterte Angabeverpflichtungen in Erg. des in § 266 HGB aufgeführten verpflichtenden Bilanzgliederungsschemas vor. Insofern sind Verstöße gegen § 268 HGB entsprechend den Sanktionen zu ahnden, die bei einem Verstoß gegen § 266 HGB drohen. So erfolgt eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 331 Nr. 1 HGB), wenn ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats vorsätzlich oder leichtfertig eine unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung in Bilanz oder Anhang vornimmt. Mit einer Geldbuße (§ 334 Abs. 1 Nr. 1c HGB) kann die vorsätzliche oder leichtfertige Zuwiderhandlung gegen Abs. 2 und 7 geahndet werden, was als Ordnungswidrigkeit gilt. Je nach Schwere des Verstoßes kann der Bestätigungsvermerk eingeschränkt werden (§ 322 Abs. 4 HGB), wenn der Abschlussprüfer feststellt, dass bei der Aufstellung des Jahresabschlusses gesetzliche Vorschriften und ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht beachtet wurden (§ 317 Abs. 1 Satz 2 HGB).

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