Rz. 1

Die Bildung latenter Steuern folgt im Jahresabschluss und Konzernabschluss nach HGB dem in der internationalen Rechnungslegung üblichen bilanzorientierten Temporary-Konzept. Anlass für die Steuerlatenzierung geben danach Unterschiede zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und ihren Steuerwerten. Wie sich diese Differenzen gebildet haben, ist unbeachtlich. Deshalb sind auch erfolgsneutral entstandene Differenzen in die Steuerlatenzierung einzubeziehen.[1]

 

Rz. 2

Das DRSC hat den von ihm entwickelten ursprünglichen Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 18 (DRS 18) am 8.6.2010 verabschiedet. Er wurde am 3.9.2010 durch das BMJ im BAnz bekannt gemacht. Nach mehreren kleineren Anpassungen in den Jahren 2016 und 2017 hat das DRSC am 9.3.2021 den DRS-Änderungsstandard Nr. 11 (DRÄS 11) verabschiedet, der mehrere Ergänzungen und Änderungen des DRS 18 vorsieht. Das BMJV hat die Neufassung des Standards am 21.5.2021 bekannt gemacht. Die geänderte Fassung des DRS 18 – zitiert als DRS 18 (2021) – ist erstmals für das nach dem 31.12.2021 beginnende Gj anzuwenden. Die Vorschriften der zuletzt durch DRÄS 8 vom 22.9.2017 geänderten Fassung sind letztmals zu beachten für das vor dem 1.1.2022 beginnende Geschäftsjahr (DRS 18.68 (2021)).[2] Den DRS kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, aber mit ihrer ordnungsgemäßen Anwendung ist die Vermutung verbunden, dass die die Konzernrechnungslegung betreffenden GoB beachtet wurden (§ 342 Abs. 2 HGB).

[1] Vgl. Karrenbrock, WPg 2009, S. 334.

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