Rz. 1

§ 244 HGB regelt die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses in deutscher Sprache und in Euro. Die Vorschrift ist gem. § 325 Abs. 2a Satz 3 HGB auch auf den IFRS-Einzelabschluss anzuwenden. § 244 HGB ist nicht nur von sämtlichen inländischen Unt, sondern auch von Niederlassungen ausländischer Unt zu beachten, soweit sie die Kaufmannseigenschaft besitzen.

 

Rz. 2

Der Jahresabschluss setzt sich zusammen aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB) und ist ggf. um einen Anhang zu erweitern (§§ 264 Abs. 1 Satz 1, 264a Abs. 1, 336 Abs. 1 HGB). Im Falle kapitalmarktorientierter Unt (§ 264d HGB) besteht der Jahresabschluss zudem aus einer Kapitalflussrechnung und einem Eigenkapitalspiegel sowie auf freiwilliger Basis aus einer Segmentberichterstattung. Obwohl keine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht, ist auch ein ggf. aufgestellter Lagebericht in deutscher Sprache zu verfassen. Dies gilt ebenso für Sonderbilanzen (z. B. Liquidationsbilanz).[1]

 

Rz. 3

Mangels eigener Definition richtet sich § 244 HGB an jeden, der verpflichtet ist, einen Jahresabschluss aufzustellen, somit nach § 242 HGB an Kfl. Ausnahmen für Kfl. i. S. d. § 241a HGB regelt § 242 Abs. 4 HGB. § 244 HGB ist auf Jahresabschlüsse von inländischen Unt sowie auf inländische Niederlassungen ausländischer Unt anzuwenden, wenn Letztere die Kaufmannseigenschaft besitzen.[2] Auch für ausländische Zweigniederlassungen eines inländischen Kfm. gelten die Regelungen des § 244 HGB, auf ausländische Tochtergesellschaften inländischer Unt sind diese hingegen in deren Einzelabschluss nicht anzuwenden.[3]

[1] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 244 HGB Rz 2.
[2] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 244 HGB Rz 7.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 244 HGB Rz 4.

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