Rz. 1

§ 242 HGB enthält für alle Kaufleute die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz zu Beginn ihres Handelsgewerbes und eines Jahresabschlusses zum Schluss eines jeden Gj, bestehend aus Bilanz und GuV. Die Norm des § 242 HGB stellt somit ergänzend zu den Vorschriften über die Buchführungspflicht in den §§ 238 und 241a HGB die Grundnorm zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses dar. Begrifflich ist die Aufstellung, die durch den Kaufmann vorzunehmen ist, von der Erstellung zu unterscheiden, bei der es sich um die technische Durchführung der Aufstellung handelt, soweit sie von einem externen Sachverständigen übernommen wird.

 

Rz. 2

Der erste Abschnitt des dritten Buchs des HGB (§§ 238263 HGB) betrifft alle Kaufleute. Dort sind im zweiten Unterabschnitt in den §§ 242256a HGB die für alle Kaufleute geltenden Vorschriften zum Jahresabschluss geregelt. Sie sind insb. von Einzelkaufleuten, Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und Komplementären der Kommanditgesellschaft (KG) zu beachten. Diese grds. Regelungen werden in den §§ 264ff. HGB für Kapitalgesellschaften (KapG) und Personenhandelsgesellschaften (KapCoGes) ergänzt, die diese Bestimmungen zusätzlich beachten müssen. Hierbei sind allerdings die §§ 264 Abs. 3 und 4, 264b HGB zu berücksichtigen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen für Töchter von KapG und KapCoGes Ausnahmen von der Anwendung der zusätzlichen Vorschriften der §§ 264ff. HGB gestattet sind. Der vierte Abschnitt des dritten Buchs (§§ 340ff., §§ 341ff. HGB) enthält zusätzliche, von den allgemeinen Regelungen z. T. abweichende Bestimmungen für Genossenschaften, Kreditinstitute und Versicherungen. Die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Jahresabschlusses sind nicht durch gesellschaftsvertragliche Regelungen einschränkbar. Der handelsrechtliche Grundsatz zur Aufstellung des Jahresabschlusses gilt gem. § 140 AO auch für steuerliche Zwecke.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge