Rz. 1

In § 264a Abs. 1 HGB wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen OHG und KG bzgl. Aufstellung, Prüfung und Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse und ggf. auch ihrer Konzernabschlüsse wie KapG behandelt werden. Soweit haftungsbeschränkte PersG die Voraussetzungen des § 264b Nrn. 1–3 HGB erfüllen, sind sie von den Pflichten, die aus Abs. 1 resultieren, befreit. In § 264a Abs. 2 HGB wird festgelegt, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Ges. jeweils als gesetzliche Vertreter der PersG einzustufen sind.

 

Rz. 2

Voraussetzung für eine solche Behandlung als KapG nach Abs. 1 ist, dass bei der PersG weder mittelbar noch unmittelbar ein persönlich haftender Gesellschafter (phG) eine natürliche Person ist und damit ggü. den Gläubigern der Ges. unbeschränkt haftet. Betroffen sind damit solche Konstruktionen, bei denen regelmäßig ausnahmslos KapG (wie Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Societas europaea; im Sonderfall aber auch beispielhaft Stiftungen, eingetragene Genossenschaften oder auch wirtschaftliche Vereine) die Funktion des Vollhafters übernehmen. Prominentestes Beispiel für den Anwendungsbereich des § 264a HGB ist die GmbH & Co. KG, bei der keine weiteren natürlichen Personen als Komplementäre vorhanden sind.

Der deutsche Gesetzgeber folgt damit dem Grundsatz, dass infolge der durch die Konstruktion erzielten Haftungsbeschränkung zwangsläufig die Stringenz der Publizität ansteigt. Die Bestimmung des § 264a HGB ist eine Folge der schon 1990 von der EU erlassenen GmbH-&-Co-RL 90/605/EWG.

Vor Inkrafttreten des § 264a HGB waren haftungsbeschränkte PersG zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines Jahresabschlusses und ggf. eines Konzernabschlusses nach den Bestimmungen des PublG verpflichtet, soweit die Größenmerkmale entsprechend § 1 Abs. 1 PublG erfüllt wurden. Das PublG gewährte insb. in Bezug auf die Offenlegung der GuV für PersG einige Erleichterungen. Durch die vollständige Behandlung wie KapG über § 264a HGB sind diese Erleichterungen entfallen. Rechtssystematisch sind die haftungsbeschränkten PersG über § 3 Abs. 1 Nr. 1 PublG aus dem Anwendungsbereich des PublG ausgenommen worden.

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