Rz. 1

§ 321a HGB regelt die Offenlegung von Prüfungsberichten in Insolvenzfällen. Der Gesetzgeber hat i. R. d. BilReG die Vorschrift neu geschaffen und damit Gläubigern und Gesellschaftern von insolventen Unt Zugriffsmöglichkeiten auf den Prüfungsbericht eingeräumt.

 

Rz. 2

Hintergrund der Schaffung dieser Vorschrift war, in Fällen einer öffentlichen Diskussion über die Qualität der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit einer insolventen Ges., diesen durch die Offenlegung des Prüfungsberichts von Vermutungen und Mutmaßungen zu entlasten.[1] Bis dahin war es dem Abschlussprüfer aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung (§ 323 Abs. 1 HGB) nicht möglich, gegenüber Anschuldigungen Stellung zu nehmen. Hierzu bedurfte es regelmäßig zunächst der Entbindung von der Verschwiegenheit durch das geprüfte Unt (§ 323 Rz 68).

 

Rz. 3

Die Vorschrift verschafft einem begrenzten Personenkreis die Möglichkeit, nachzuprüfen, ob der Abschlussprüfer seinen gesetzlichen Berichterstattungspflichten nachgekommen ist. Hieraus ergibt sich zugleich eine präventive Wirkung für den Abschlussprüfer, damit dieser angehalten wird, seinen Prüfungsbericht entsprechend § 321 HGB zu erstatten, da er mit einer Offenlegung rechnen muss.

 

Rz. 4

Art. 58 Abs. 3 Satz 1 EGHGB bestimmt, dass die Vorschrift erstmals auf das nach dem 31.12.2004 beginnende Gj anzuwenden war, d. h. bei Gj = Kj erstmals für das Gj 2005. Da sich das Einsichtsrecht gem. Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift auf die Prüfungsberichte der letzten drei Gj bezieht, konnten somit Prüfungsberichte von Gj, die nach dem 31.12.2002 beginnen, in den zeitlichen Anwendungsbereich von § 321a HGB gelangen.

Soweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Ablehnung des Antrags mangels Masse vor dem 1.1.2005 erfolgte, entsteht auch nach diesem Zeitpunkt kein Einsichtsrecht i. S. v. § 321a HGB.[2]

[1] Vgl. Orth, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 321a HGB Rz 6, Stand: 7/2022.
[2] Vgl. Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 201.

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