1.1 Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 1

§ 272 HGB ergänzt § 266 Abs. 3 A. HGB. Während § 266 Abs. 3 A. HGB vorschreibt, wie das Eigenkapital (EK) in der Bilanz von KapG auszuweisen ist, umschreibt § 272 HGB die in § 266 Abs. 3 A. HGB aufgeführten Posten inhaltlich. § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB schreibt vor, dass das gezeichnete Kapital zum Nennbetrag anzusetzen ist. § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB trifft eine Regelung zum Ausweis der ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital und § 272 Abs. 1a und 1b HGB zum Ausweis der eigenen Anteile. § 272 Abs. 2 HGB schreibt vor, welche Beträge unter dem Posten Kapitalrücklage auszuweisen sind (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB). § 272 Abs. 3 HGB regelt, welche Beträge als Gewinnrücklagen ausgewiesen werden dürfen (§ 266 Abs. 3 A. III. HGB). § 272 Abs. 4 HGB betrifft die Bildung und Auflösung der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unt (§ 266 Abs. 3 A. III. 2. HGB). Der durch das BilRUG eingeführte § 272 Abs. 5 HGB sieht eine Ausschüttungssperre für Beteiligungserträge vor, die nicht bereits als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung (am Bilanzstichtag) kein Anspruch besteht.

 

Rz. 2

Demgegenüber enthält der Wortlaut des § 272 HGB keine Aussagen zum Gewinn- oder Verlustvortrag (§ 266 Abs. 3 A. IV. HGB) und zum Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (§ 266 Abs. 3 A. V. HGB) bzw. – im Fall der Aufstellung der Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder tw. Verwendung des Jahresergebnisses (§ 268 Abs. 1 Satz 1 HGB) – zum Bilanzgewinn/Bilanzverlust. Gleichwohl zählen diese Posten ebenfalls zum EK. Zudem rechnen zum EK unter bestimmten Voraussetzungen auch eigenkapitalähnliche Mittel.[1]

 

Rz. 3

Für den Ausweis, den Ansatz und die Bewertung der das EK betreffenden Posten sind folgende Vorschriften des HGB zu beachten:

Aktivseite

Passivseite

 

Rz. 4

Zudem sieht das AktG für die AG die folgenden ergänzenden Vorschriften vor:

 

Rz. 5

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