Überblick

Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als er nach dem Gesetz schuldet, muss er auch den Mehrbetrag an das Finanzamt abführen. Der Unternehmer kann aber seine Rechnung berichtigen. Die Finanzverwaltung stellt jetzt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH klar, dass die Korrektur des zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags davon abhängig ist, dass der Unternehmer den überhöhten Steuerbetrag auch an den Vertragspartner auszahlt, soweit eine vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts vereinbart worden war.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Ein Unternehmer schuldet grundsätzlich Umsatzsteuer aufgrund der von ihm ausgeführten Leistung. Weist er in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, schuldet er auch den Mehrbetrag. Ein höherer Steuerbetrag kann sich aus 2 verschiedenen Anspruchsgrundlagen ergeben:

  • Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer[1]: Der Unternehmer hat eine Leistung ausgeführt, hat sich aber bei dem gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag geirrt. Typische Fälle des unrichtigen Steuerausweises sind: Verrechnen, Irrtum über den Ort der Leistung, Irrtum über eine Steuerbefreiung, Nichterkennen der Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ("Reverse-Charge-Verfahren").
  • Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer[2]: Der Unternehmer hat entweder keine Leistung als Unternehmer ausgeführt oder es besteht ein gesetzliches Verbot, eine Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Typische Fälle des unberechtigten Steuerausweises sind: Nichtunternehmer rechnet mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ab, Kleinunternehmer stellt Rechnung mit Umsatzsteuer aus, ein Unternehmer stellt Abrechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer für nicht ausgeführte Leistungen aus (Schein- oder Gefälligkeitsrechnung).
Praxis-Tipp

Bei einer Kleinbetragsrechnung[3] kann alleine schon die Angabe des Steuersatzes zu einem unrichtigen Steuerausweis (z. B. bei Angabe von 19 % als Steuersatz anstelle von zutreffend 7 %) oder zu einem unberechtigten Steuerausweis (z. B. bei Angabe eines Steuersatzes von einem Kleinunternehmer) führen.

Der Unternehmer kann sowohl den unrichtigen wie auch den unberechtigten Steuerausweis berichtigen. Zu beachten sind jedoch unterschiedliche Berichtigungsverfahren. Während beim unrichtigen Steuerausweis die Berichtigung grundsätzlich durch Zusendung einer korrigierten Rechnung an den Abrechnungsempfänger erfolgt, muss bei einem unberechtigten Steuerausweis neben einem berichtigten Abrechnungspapier auch noch eine Genehmigung des Finanzamts eingeholt werden, den unberechtigten Steuerausweis zu korrigieren. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Dies bedeutet, dass die Finanzverwaltung prüfen muss, ob beim Abrechnungsempfänger ein Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist oder nicht. Soweit ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Umsatzsteuer wieder an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist.

Der BFH[4] hatte zur Änderung der Bemessungsgrundlage entschieden, dass in den Fällen, in denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts vereinbaren, sich die Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nur insoweit mindert, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird. Die Änderung kann in diesem Fall erst in dem Besteuerungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Rückgewähr erfolgt.

Wichtig

Die Finanzverwaltung überträgt jetzt diese Grundsätze auf die Korrektur eines zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 14c.1 Abs. 5 UStAE.

Die Finanzverwaltung übernimmt die zur Änderung der Bemessungsgrundlage ergangene Rechtsprechung des BFH[5] für die Korrektur eines unrichtig und eines unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrags nach § 14c UStG. Die Änderung der Verwaltungsauffassung betrifft die Fälle, in denen der Unternehmer einen zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag auch schon von dem Leistungsempfänger erhalten hat. Wenn der leistende Unternehmer den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag bereits vereinnahmt hat und dem Leistungsempfänger aus einer Rechnungsberichtigung ein Rückforderungsanspruch zusteht, ist die Berichtigung des vom Unternehmer geschuldeten Mehrbetrags erst nach einer entsprechenden Rückzahlung an den Leistungsempfänger zulässig.

Dabei ist grundsätzlich zu prüfen, ob sich aus einem zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag ein Rückforderungsanspruch für den Leistungsempfänger ergibt. Ist eine Preisvereinbarung auf einer Bruttobasis vorgenommen worden, hat regelmäßig der Leistungsempfänger keinen Rückforderungsanspruch. In diesen Fällen ist die Rechnungsberichtigung auch ohne eine Rückgewähr des Entgelts anzuerkennen.

Praxis-Beispiel

Unternehmer U hat für eine nach § 12 Abs. 2 UStG ermäßigt zu besteuernde Leistung dem Leistungsempfänger versehentlich 19 % USt berechn...

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