Grafiker G, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert, hat den Auftrag übernommen, für einen Verlag ein Kinderbuch zu illustrieren. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen geht das Urheberrecht an den Illustrationen auf den Verlag über. Für die Arbeiten des G war eine Vergütung i. H. v. netto 10.000 EUR vereinbart worden. Im Juni 2020 berechnet G dem Verlag 10.000 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, hier 1.900 EUR, nachdem er die Arbeiten an dem Werk abgeschlossen hat. Die Umsatzsteuer weist G in seiner Rechnung auf den Nettobetrag gesondert aus. Im Juli 2020 wird dem G der Bruttobetrag i. H. v. 11.900 EUR überwiesen.

Im Juni 2020 verkauft G darüber hinaus auch seinen Pkw, den er seinerzeit nicht seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hatte. Da der Käufer eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis verlangt, weist G in seiner Abrechnung neben dem Nettopreis von 5.000 EUR auch 950 EUR Umsatzsteuer gesondert aus.

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