Leitsatz

Eine vom Betriebsübergeber gebildete Rücklage nach § 6b, § 6c EStG wird bei einer im Wege vorweggenommener Erbfolge erfolgten Betriebsübergabe durch den Betriebsübernehmer fortgeführt. Der Gewinnzuschlag fällt nur einmal an, obwohl durch den Vorgang zwei Rumpfwirtschaftsjahre entstehen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin hatte den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Ende 1998 unentgeltlich im Wege vorweggenommener Erbfolge von ihrem Vater übernommen. Im Übernahmezeitpunkt bestand in der Bilanz des Übergebers eine zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1994/95 gebildete Rücklage nach § 6b EStG in Höhe von 123.910 DM. Zum Abschlussstichtag 30. Juni 1999 wurde die Rücklage erfolgswirksam aufgelöst und außerdem ein Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG in Höhe von 23.738 DM ausgewiesen. Nach einer Betriebsprüfung erhöhte das Finanzamt den Gewinnzuschlag auf 37.173 DM (5 × 6 v.H. = 30 v.H). Es betrachtete dabei die Rumpfwirtschaftsjahre, die durch die Betriebsübergabe entstanden waren, als "volle" Wirtschaftsjahre im Sinne des § 6b Abs. 7 EStG.

Im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, der Gewinnzuschlag sei nur für vier Wirtschaftsjahre anzusetzen (24 v.H. = 29.738 DM)

 

Entscheidung

Der Finanzamt hat zu Unrecht den Gewinn der Klägerin um einen Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG von 30 v.H. (für 5 Wirtschaftsjahre) statt nur um einen Gewinnzuschlag von 24 v.H. (für 4 Wirtschaftsjahre) erhöht. Nach § 6b Abs. 7 EStG ist bei einer Auflösung einer Rücklage der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 v.H. des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs im Wege vorweggenommener Nachfolge hat auch zur Folge, dass der Übernehmer des Betriebs eine vom Betriebsübergeber gebildete Rücklage nach § 6b oder § 6c EStG übernimmt und fortführt. Zwar sind durch die Betriebsübergabe zwei Rumpfwirtschaftsjahre entstanden, wobei Rumpfwirtschaftsjahre grundsätzlich als "volle" Wirtschaftsjahre i.S. der Vorschrift zählen und der Gewinnzuschlag in voller Höhe auch für Rumpfwirtschaftsjahre anzusetzen ist. Allerdings wird bei einem Betriebsübergang im Wege der Rechtsnachfolge der Rechtsnachfolger bei der Auflösung der Rücklage letztlich so behandelt, als habe er selbst die Rücklage gebildet. Zur Entstehung der beiden Rumpfwirtschaftsjahre kam es lediglich durch die Betriebsübergabe. Um die Einkünfte aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des am 1. Juli 1998 begonnenen Wirtschaftsjahrs 1998/99 dem Rechtsvorgänger und der Klägerin jeweils zurechnen zu können, musste zum Zeitpunkt der Übergabe ein Abschluss erstellt werden. Dieses Erfordernis, das die Rücklage überhaupt nicht betraf, kann aber allein nicht bewirken, dass sich der Gewinnzuschlag verdoppelt.

 

Hinweis

Im entschiedenen Fall fiel durch das Entstehen von zwei Rumpfwirtschaftsjahren der Gewinnzuschlag nur einmal an, weil der Grund für die beiden Rumpfwirtschaftsjahre allein in der Betriebsübernahme durch Erbfolge zu suchen war. Entstehen in anderen Fällen Rumpfwirtschaftsjahre aus anderen Gründen ist für jedes Wirtschaftsjahr ein eigener Gewinnzuschlag anzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.05.2006, 2 K 14/05

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