Die Anzahl der Prozesse vor den Finanzgerichten bis hin zum BFH nimmt zu. Unternehmer können sich einen Steuerberater oder Anwalt als Vertreter bestellen. Die Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit betrieblichen Steuern sind Betriebsausgaben, auch wenn der Unternehmer den Prozess verliert.[1]

Nicht als Betriebsausgabenabzug abziehbar, sind die Kosten, wenn im Ergebnis erfolglos um das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht prozessiert wurde. Klagen vor den Finanzgerichten können nicht mehr zurückgenommen werden, ohne dass Gerichtskosten anfallen.

 
Praxis-Tipp

Wann von einer Klageerhebung abzusehen ist

Der Gebührenansatz richtet sich bei allen Klageverfahren nach dem Streitwert (Mindeststreitwert ist 1.500 EUR)[2] und beträgt daher beim Mindeststreitwert ab 1.1.2021 312 EUR (fällig bei Klageerhebung; es handelt sich dabei um eine vierfache Verfahrensgebühr, die der Höhe nach vorläufig ist).[3] Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist als sog. Auffangstreitwert ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen.[4] Von einer vorschnellen Klageerhebung muss abgeraten werden bzw. Unternehmer müssen innerhalb der 1-monatigen Klagefrist die Erfolgsaussichten genau prüfen lassen.

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