Der in Deutschland tätige Bauunternehmer B hat die Trockenbauarbeiten an einem Lagergebäude für die S-AG übernommen. Im Januar 2021 hat er der S-AG eine Anzahlungsrechnung über 5.000 EUR zuzüglich 950 EUR Umsatzsteuer gestellt, die Zahlung hatte B im Februar erhalten. Nach Fertigstellung und erheblicher – aus Sicht des B unberechtigter – Mängelrügen einigten sich B und die S-AG auf eine Schlusszahlung i. H. v. 7.140 EUR. Noch im März 2021 stellt B folgende Schlussrechnung aus:
Trockenbauarbeiten gemäß Auftrag | 11.000 EUR |
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer | 2.090 EUR |
Zwischensumme | 13.090 EUR |
abzüglich erhaltene Anzahlung | ./. 5.950 EUR |
Restzahlung | 7.140 EUR |
Offensichtlich wegen eines EDV-Fehlers bei der S-AG erhält B am 25.3. und am 28.3. jeweils 7.140 EUR von der S-AG überwiesen, die diesen Fehler bisher auch nicht bemerkt hat. Da sich B sehr über seinen Auftraggeber geärgert hat und auch nicht mit weiteren Aufträgen der S-AG rechnet, macht er sie nicht auf diese Doppelüberweisung aufmerksam.
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