Soweit eine steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche sonstige Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9a UStG vorliegt, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG[1] oder um eine Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG[2] handelt:

  • Es handelt sich um eine sonstige Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (Verwendung eines Gegenstands): Die Bemessungsgrundlage für einen solchen Umsatz ergibt sich aus den Ausgaben, die bei der Ausführung dieses Umsatzes entstanden sind. Allerdings werden hier nur die Ausgaben mit berücksichtigt, für die der Unternehmer einen Vorsteuerabzug – ganz oder teilweise – hatte.[3] Anschaffungs- oder Herstellungskosten für einen dabei verwendeten Gegenstand gehören mit zur Bemessungsgrundlage, wobei diese Kosten auf den jeweiligen Vorsteuerberichtigungszeitraum zu verteilen sind, wenn sie mindestens 500 EUR betragen.
  • Es handelt sich um eine sonstige Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (Ausführung von anderen sonstigen Leistungen): Die Bemessungsgrundlage für einen solchen Umsatz ergibt sich aus den Ausgaben, die bei der Ausführung dieses Umsatzes entstanden sind. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer bezüglich dieser Ausgaben zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen ist.[4] Anschaffungs- oder Herstellungskosten für einen dabei auch mit verwendeten Gegenstand gehören mit zur Bemessungsgrundlage, wobei diese Kosten auf den jeweiligen Vorsteuerberichtigungszeitraum zu verteilen sind, wenn sie mindestens 500 EUR betragen.

Der Begriff der Ausgaben ist dabei nicht entsprechend dem Ertragsteuerrecht auszulegen, dies wird insbesondere durch die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über den maßgeblichen Vorsteuerberichtigungszeitraum (anstelle des ertragsteuerrechtlichen Abschreibungszeitraums) deutlich.[5]

 
Wichtig

Verteilung der Anschaffungskosten über Berichtigungszeitraum gilt bei allen unentgeltlich ausgeführten sonstigen Leistungen

Die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über den maßgeblichen Vorsteuerberichtigungszeitraum ist für alle unentgeltlichen Wertabgaben anzuwenden. So werden auch bei der Privatnutzung eines Fahrzeugs die Anschaffungskosten nicht über den 6-jährigen (ertragsteuerrechtlichen) Abschreibungszeitraum, sondern über den 5-jährigen Vorsteuerberichtigungszeitraum verteilt.

 
Praxis-Tipp

Vorsteuerabzug nur bei Verwendung eines Gegenstands notwendig

Nur bei der Verwendung von Gegenständen für unternehmensfremde Zwecke (Umsatz nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) scheiden die Ausgaben aus der Bemessungsgrundlage aus, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Damit sind insbesondere bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nichtunternehmerische Verwendung eines Betriebsfahrzeugs die Aufwendungen für Versicherung und Kfz-Steuer aus der Besteuerungsgrundlage auszuscheiden.

[1] Verwendung eines Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke.
[2] Ausführung einer anderen sonstigen Leistung für unternehmensfremde Zwecke. Regelmäßig sind dies Leistungen, bei denen der Personaleinsatz die Leistung dominiert.

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