Führt ein Unternehmer mehrere unterschiedlich zu besteuernde Leistungen zu einem pauschalen Gesamtpreis aus, muss der einheitliche Kaufpreis auf die einzelnen Leistungen aufgeteilt werden.

 
Wichtig

Unterschiedliche Ausgangssituationen denkbar

Die Aufteilung einer Gesamtzahlung gilt regelmäßig in den Fällen, in denen Leistungen ausgeführt werden, die zum Teil dem Regelsteuersatz von 19 % und zum Teil dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. Das Problem ergibt sich aber auch, wenn sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Leistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis ausgeführt werden.

Nach der Rechtsprechung des BFH[1] hat die Aufteilung eines Gesamtpreises nach der einfachstmöglichen Aufteilungsmethode zu erfolgen. Wenn der Unternehmer die zu einem Pauschalpreis erbrachten Leistungen im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit auch einzeln anbietet, ist die Gesamtzahlung grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.

 
Wichtig

Vorgehensweise bei unterschiedlichen Aufteilungsmethoden

Bestehen mehrere sachgerechte und gleich einfache Aufteilungsmethoden (z. B. Aufteilung im Verhältnis des Wareneinsatzes und Aufteilung im Verhältnis der Ausgangsleistungen), kann der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen. Die Aufteilung im Verhältnis der betrieblichen Kosten ist aber keine einfache Aufteilungsmethode und deshalb nicht zulässig. Liegen keine geeigneten Aufteilungsmaßstäbe vor, muss die Aufteilung im Rahmen einer sachgerechten Schätzung erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung eines einheitlichen Verkaufspreises

Fastfood-Anbieter F bietet sog. Sparmenüs auch für den Außer-Haus-Verkauf an, bei denen sowohl dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Hamburger wie auch dem Regelsteuersatz unterliegende Getränke abgegeben werden. Das Sparmenü kostet 6 EUR. Würde der Kunde die Speisen und Getränke separat erwerben, müsste er sowohl für den Hamburger als auch für das Getränk jeweils 4 EUR bezahlen.

Da Getränke und Hamburger unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, muss das Gesamtentgelt für das Sparmenü aufgeteilt werden. Die Aufteilung erfolgt sachgerecht im Verhältnis der Einzelverkaufspreise. Damit muss zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Hamburger von einem Bruttobetrag von 3 EUR und für das dem Regelsteuersatz unterliegende Getränk ebenfalls von brutto 3 EUR ausgegangen werden.

Eine besondere – pauschale - Aufteilungsmethode gewährt die Finanzverwaltung aufgrund der (vorläufig) bis zum 31.12.2022 befristeten Absenkung des Steuersatzes bei der Abgabe von Speisen bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen[2] (nur für Speisen, nicht für Getränke). Es wird nicht beanstandet, wenn bei einheitlichen Preisen (z. B. Frühstück, Buffet) pauschal 30 % für die regelbesteuerten Getränke und 70 % für die ermäßigt besteuerten Speisen angesetzt werden.[3] Ein vergleichbares Problem kann sich ergeben, wenn ein Unternehmer für eine Leistung ein überhöhtes Entgelt verlangt und mit dem überhöhten Entgelt eine andere (im Regelfall anders zu besteuernde) Leistung verschleiert werden soll. So hat der BFH[4] entschieden, dass die Lieferung von Erstexemplaren eines Buchs durch einen Verlag an den Autor zu einem höheren Preis als dem Ladenpreis in eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Büchern und eine dem Regelsteuersatz unterliegende verlegerische Leistung aufzuteilen ist.

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