Führt ein Unternehmer im Inland einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz aus, entsteht für diesen Umsatz Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer berechnet sich dabei nach dem für den Umsatz maßgeblichen Steuersatz[1] sowie der Bemessungsgrundlage.[2] Bemessungsgrundlage ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll. Dazu gehören auch unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängende Subventionen.

 
Wichtig

Veränderte Grunddefinition seit dem 1.1.2019

Zum 1.1.2019[3] ist die Grunddefinition der Bemessungsgrundlage neu gefasst worden.[4] Während früher die Bemessungsgrundlage aus der Sicht des Leistungsempfängers definiert wurde ("Bemessungsgrundlage ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten"), wird die Bemessungsgrundlage seit 2019 – entsprechend Art. 73 MwStSystRL – aus Sicht des leistenden Unternehmers definiert. Dabei wird auf den Wert der Gegenleistung abgestellt. Eine materiell-rechtliche Änderung sollte nach der Gesetzesbegründung damit nicht verbunden sein, da die frühere Regelung schon unionsrechtskonform ausgelegt wurde.

Die Bemessungsgrundlage spiegelt nicht den objektiven Wert der ausgeführten Leistung wider, sondern erfasst nur das, was der leistende Unternehmer von dem Leistungsempfänger oder einem Dritten für diese Leistung tatsächlich erhält oder erhalten soll. Was alles zur Bemessungsgrundlage für eine Leistung gehört, bestimmt sich regelmäßig aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger. Soweit der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet, gehört die in der Gegenleistung des Leistungsempfängers enthaltene Umsatzsteuer jedoch nicht mit zur Bemessungsgrundlage.

 
Wichtig

Einbeziehung von Abgaben und anderen Steuern

Bestandteil der Bemessungsgrundlage sind damit auch Verbrauchsteuern (z. B. Energiesteuer) oder andere staatliche Abgaben und Steuern (z. B. Vergnügungsteuer, Umlage nach dem EEG).

Beachtet werden muss bei der zutreffenden Ermittlung immer, ob aus dem Zahlungsbetrag zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer herausgerechnet werden muss oder ob die Umsatzsteuer auf diesen Betrag heraufgerechnet werden muss. Dabei kommt es auf die Art des ausgeführten Umsatzes und die Steuerschuldnerschaft an. Insbesondere gelten die folgenden Grundsätze:

  • Der Unternehmer führt eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung aus, für die er auch der Steuerschuldner ist: Die Gegenleistung des Leistungsempfängers enthält die Umsatzsteuer, sodass aus dem tatsächlich erhaltenen Betrag die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
  • Der Unternehmer führt eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung aus, für die der Leistungsempfänger der Steuerschuldner ist[5]: Die Gegenleistung des Leistungsempfängers, die der leistende Unternehmer erhält, kann keine Umsatzsteuer enthalten, da der Leistungsempfänger der Steuerschuldner ist. Der tatsächliche Zahlbetrag stellt die Bemessungsgrundlage dar. Der Leistungsempfänger muss auf den Zahlungsbetrag die Umsatzsteuer heraufrechnen.
  • Der Unternehmer realisiert einen steuerbaren und steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb[6]: Der leistende Unternehmer erhält von dem Leistungsempfänger (Erwerber) einen Betrag ohne Umsatzsteuer, da die Erwerbsteuer erst bei dem Erwerber entsteht; der tatsächliche Zahlbetrag stellt die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung des leistenden Unternehmers (anzugeben in seiner Voranmeldung und der Zusammenfassenden Meldung) und die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb des Leistungsempfängers dar. Auf den tatsächlichen Zahlbetrag ist die Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) vom Leistungsempfänger heraufzurechnen und von ihm anzumelden.

     
    Hinweis

    Identität der Bemessungsgrundlagen Voraussetzung für Kontrollverfahren

    Nur durch die Identität der Bemessungsgrundlagen für die innergemeinschaftliche Lieferung auf der Seite des liefernden Unternehmers und für den innergemeinschaftlichen Erwerb auf der Seite des Erwerbers kann die innergemeinschaftliche Kontrolle[7] sichergestellt werden.

 
Praxis-Tipp

Bemessungsgrundlage ist unabhängig von der Besteuerungsform

Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage ist unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) oder nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) versteuert. Soweit sich bei der Sollbesteuerung in einem späteren Zeitraum eine Veränderung bei der angemeldeten Bemessungsgrundlage ergibt, muss eine Änderung der Bemessungsgrundlage[8] vorgenommen werden.[9]

Die Gegenleistung des Leistungsempfängers muss in Geld bewertbar sein. Gegenleistungen, für die weder ein Geldwert feststellbar oder zumindest schätzweise zu ermitteln ist, können nicht zu einer Bemessungsgrundlage nach § 10 UStG führen – im Regelfall fehlt es dann schon in Ermangelung eines Leistungsausta...

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