Kommentar

Ein Verspätungszuschlag darf 10% der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 10.000 DM betragen. Bei der Bemessung des Zuschlags sind u. a. die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung bezogenen Vorteile und das Verschulden zu berücksichtigen ( § 152 Abs. 2 AO ).

Die Kriterien des § 152 Abs. 2 AO sind grundsätzlich gleichwertig. Der Höchstbetrag ist ein Korrektiv zu dem Prozentsatz, der vorrangig ermessensgerecht zu ermitteln ist.

Steht die Sanktionswirkung und nicht die Abschöpfung des Zinsvorteils im Vordergrund, ist der obere Bereich der Sanktionsskala besonders schweren Fällen vorbehalten.

Die Festsetzung ist nur dann ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde von zutreffenden Annahmen über die abzuschöpfenden Zinsvorteile (Rechnungszinsfuß und Zeit der Verspätung) ausgeht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.06.1997, X R 14/95

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge