Leitsatz

Nach Einlage eines Gebäudeteils in das Betriebsvermögen bemisst sich die weitere AfA nicht nach den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem Einlagewert abzüglich der bereits im Bereich der Überschusseinkünfte in Anspruch genommenen AfA.

 

Sachverhalt

Ein Apotheker hat das Grundstück, in dem er seine Apotheke betreibt, ursprünglich von seinem Vater gemietet. Dieser starb am 26.09.2001. Sein Vermögen ging auf den Apotheker und dessen Schwester über. Die Erbengemeinschaft setzte sich mit Vertrag vom 17.5.2002 auseinander: Der Apotheker erhielt das Apothekengrundstück, seine Schwester den übrigen Grundbesitz jeweils zu Alleineigentum. Der Apotheker legte den für Zwecke der Apotheke genutzten Gebäudeteil (45 %) mit seinem Teilwert in sein Betriebsvermögen ein. Streitig ist, ob als AfA-Bemessungsgrundlage der Einlagewert minus vom Erblasser in Anspruch genommene AfA oder die Anschaffungskosten des Erblassers abzüglich der von ihm in Anspruch genommenen AfA anzusetzen ist.

 

Entscheidung

Das FG entscheidet, dass die Bemessungsgrundlage für die AfA wie folgt zu ermitteln ist: Einlagewert abzüglich der vom Erblasser bereits im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Anspruch genommenen AfA (§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG). Dass das Gebäudegrundstück vor der Einlage nicht vom Apotheker selbst, sondern von seinem Vater zur Erzielung von Überschusseinkünften verwendet wurde, ist ohne Belang. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Deshalb ist sowohl die Anschaffung des Wirtschaftsguts als auch dessen Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkünften durch den Erblasser dem Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen. Gesamtrechtsnachfolger ist zwar die Erbengemeinschaft bestehend aus dem Apotheker und seiner Schwester geworden. Dadurch, dass dem Steuerpflichtigen Monate nach dem Erbfall anlässlich der Erbauseinandersetzung das Eigentum an dem Grundstück rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls von der Erbengemeinschaft übertragen worden ist, kann sich aber keine andere AfA- Bemessungsgrundlage ergeben, als die, die die Erbengemeinschaft gehabt hätte, wenn sie eine Einlage getätigt hätte.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, die von dem Steuerpflichtigen auch eingelegt worden ist (Az. des BFH: X R 34/09). Vergleichbare Fälle sollten unter Hinweis auf die Revision offen gehalten werden, bis die Streitfrage höchstrichterlich geklärt ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 24.06.2009, 4 K 102/06

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