Kommentar

Jahresendprämien, die im Beitrittsgebiet im zweiten Halbjahr 1990 ausgezahlt wurden und für die bis zum 30. 6. 1990 keine Mittel einem Prämienfonds zugeführt worden waren, waren nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 5 AStVO steuerbefreit.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 01.12.1995, VI R 59/95

Fazit:

Mit der vorstehend mitgeteilten Entscheidung bestätigt der BFH die in den BMF-Schreiben vom 25. 1. 1991 (IV B 6 – S 2342 – 5/91, DStR 1991 S. 246) und vom 12. 11. 1991 (IV B 6 – S 2342 – 65/91, DStR 1991 S. 1628) vertretene Rechtsauffassung. Die Begründung stellt maßgebend darauf ab, daß bis zum 30. 6. 1990 dem Prämienfonds keine entsprechenden Mittel zugeführt worden waren. Es spricht indes viel dafür, daß die Vorentscheidung auch deshalb unzutreffend war, weil das Finanzgericht den im Streitfall abgeschlossenen Betriebskollektiv vertrag als eine tarifvertragliche Regelung angesehen hat. Nach der wohl zutreffenden Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts (Urteil v. 19.7. 1995, 2 K 185/93 n. v.) dürfen jedoch Betriebskollektiv verträge – auch bei Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet – Tarifverträgen nicht gleich gestellt werden (vgl. Beschluß des Bundesarbeitsgerichts v. 1. 12. 1992, 1 ABR 28/92, BAGE 72, 29, DB 1993 S. 942, 944).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge