(1) 1Die Beiträge sind vom Mitglied auf eigene Kosten und Gefahr unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. 2Die Beitragszahlung kann durch

 

1.

Abbuchung (SEPA-Basislastschriftmandat),

 

2.

Überweisung oder Einzahlung,

 

3.

Scheck oder

 

4.

Barzahlung

erfolgen. 3Eine Beitragszahlung in fremder Währung ist nicht zulässig.

 

(2) 1Die Krankenkassen sind berechtigt, das Lastschriftverfahren nach Absatz 1 Nr. 1 zu beenden, wenn Aufträge nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge zurückgerufen werden. 2Die Beendigung des Lastschriftverfahrens ist dem Mitglied mitzuteilen. 3In den Fällen des § 10 Abs. 2 wird daraufhin der für das Semester zu zahlende Beitrag sofort fällig. 4Das Mitglied kann seine Zustimmung zum Lastschriftverfahren jederzeit widerrufen.

 

(3) Als Tag der Zahlung gilt

 

1.

bei Abbuchung der Tag der Fälligkeit,

 

2.

bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Krankenkasse oder bei Zahlung durch Scheck der Tag der Wertstellung zugunsten der Krankenkasse, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Krankenkasse,

 

3.

bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs.

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