(1) 1Die Beiträge sind vom Mitglied auf eigene Kosten und Gefahr unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. 2Die Beitragszahlung kann durch
1. |
Abbuchung (SEPA-Basislastschriftmandat), |
2. |
Überweisung oder Einzahlung, |
3. |
Scheck oder |
4. |
Barzahlung |
erfolgen. 3Eine Beitragszahlung in fremder Währung ist nicht zulässig.
(2) 1Die Krankenkassen sind berechtigt, das Lastschriftverfahren nach Absatz 1 Nr. 1 zu beenden, wenn Aufträge nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge zurückgerufen werden. 2Die Beendigung des Lastschriftverfahrens ist dem Mitglied mitzuteilen. 3In den Fällen des § 10 Abs. 2 wird daraufhin der für das Semester zu zahlende Beitrag sofort fällig. 4Das Mitglied kann seine Zustimmung zum Lastschriftverfahren jederzeit widerrufen.
(3) Als Tag der Zahlung gilt
1. |
bei Abbuchung der Tag der Fälligkeit, |
3. |
bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs. |
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