Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist eine andere Beurteilung angebracht, wenn es um die Mitversicherung von angestellten Steuerberatern geht.[1]

Hintergrund: Ein angestellter Steuerberater ist nicht selbst versicherungspflichtig. Vielmehr umfasst die Berufshaftpflichtversicherung, zu deren Abschluss der ihn beschäftigende Steuerberater verpflichtet ist, auch die sich aus der Berufstätigkeit seines Angestellten ergebenden Haftpflichtgefahren. Also führt die (Mit-)Versicherung eines angestellten Steuerberaters bei diesem nicht zu Arbeitslohn.

 
Praxis-Beispiel

Kostenübernahme für angestellten Steuerberater

Die Steuerberatungsgesellschaft Meyer, Baumann & Partner hat als Arbeitgeber den bei ihr angestellten Steuerberater Zimmermann in der Berufshaftpflichtversicherung mitversichert. Der geldwerte Vorteil daraus beträgt 200 EUR. Die Frage ist, ob dieser Vorteil lohnzuversteuern ist.

Die Übernahme eines Berufshaftpflichtversicherungsbeitrags durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, der normalerweise lohnsteuerpflichtiges Entgelt ist. Die Finanzverwaltung geht allerdings bei angestellten Steuerberatern davon aus, dass die übernommene Berufshaftpflicht-Mitversicherung nicht zu lohnsteuerlich relevantem Arbeitsentgelt führt. Die Kostenübernahme durch die Steuerberatungsgesellschaft ist damit eine steuerfreie Arbeitgeberleistung.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
4140/6130 Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei 200 1200/1800 Bank 200
[1] SenFin Berlin, Verfügung v. 7.7.2009, III B – S 2506/1/2007.

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