Mit Urteil vom 17.1.2008[1] hat der BFH entschieden, dass die Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern durch den Arbeitgeber lohnsteuerlich auch dann als Arbeitsentgelt einzustufen ist, wenn es für die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers ein gewisses betriebliches Eigeninteresse gibt.

Die obersten Finanzrichter bestätigten damit die bisherige Finanzrechtsprechung[2] und ihre Entscheidung vom 26.7.2007.[3]

Im Streitfall hatte eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft für ihre Geschäftsführer, die Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater sind, die Mitgliedsbeiträge zu den Berufskammern übernommen. Der BFH räumte zwar ein Eigeninteresse der Gesellschaft an der Mitgliedschaft ihrer Geschäftsführer ein – denn die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft setzt nun einmal voraus, dass die Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater sind – trotzdem liegt nach Ansicht des BFH kein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Kostenübernahme vor. Somit komme keine lohnsteuerfreie Arbeitgeberzuwendung in Betracht.

 
Hinweis

Kostenübernahme des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) führt zu Arbeitslohn

Nach aktueller Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 1.10.2020, führt auch die Kostenübernahme für das besondere elektronische Anwaltspostfach einer angestellten Rechtsanwältin durch ihren Arbeitgeber (Rechtsanwalts-GbR) zu Arbeitslohn. Hintergrund ist, dass das beA (besondere elektronische Anwaltspostfach) der Kommunikation der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern mit den Gerichten dient und gemäß Gesetzgebung zwingend für jedes Kammermitglied einzurichten ist. Damit folgen die Einrichtung und die durch das Mitglied zu entrichtenden Finanzierungsbeiträge hierfür der Kammerzulassung selbst und sind damit unabhängig von einer etwaigen Anstellungstätigkeit.[4]

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