a) von der Erhöhung der beihilferechtlichen Obergrenzen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 Gebrauch machen möchte?

b) eine höhere Förderung aufgrund eines anderen Beihilferegimes (z.B. die Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)) erhalten oder das zugrundeliegende Beihilferegime austauschen möchte?

a) Die Anhebung der Obergrenze der Bundesregelung Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro wird im Rahmen der Schlussabrechnung berücksichtigt.

b) Grundsätzlich ist im Rahmen der Schlussabrechnung auch ein Wechsel der beihilferechtlichen Grundlage möglich Allerdings ist ein Wechsel in den Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) im Rahmen der Schlussabrechnung ausgeschlossen.

9.5.1 Wie ist mit Anträgen auf Überbrückungshilfe III umzugehen, die bereits gestellt wurden und bei denen der Antragssteller nachträglich eine höhere Förderung aufgrund der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich erhalten oder das zugrundeliegende Beihilferegime austauschen möchte?

Ein nachträglicher Wechsel der beihilferechtlichen Grundlage ist im Rahmen der Schlussabrechnung möglich.

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