Die Berücksichtigung behinderungsbedingter Fahrtkosten – zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag – war bis 2020 in einer Verwaltungsanweisung geregelt.[1]

Diese Verwaltungsanweisung wurde ab 2021 durch eine gesetzliche Regelung (entsprechend der bisherigen Höchstbeträge) ersetzt (Einfügung des Abs. 2a in § 33 EStG n. F.). Danach gelten nunmehr folgende Jahresbeträge:

Menschen mit Behinderung mit einem GdB von mindestens 80 oder mit einem GdB von mindestens 70 und einem Merkzeichen "G" erhalten einen Jahrespauschbetrag von 900 EUR.

Außergewöhnlich Gehbehinderte mit dem Merkzeichen "aG", Blinde ("Bl"), Taubblinde ("TBl") oder Menschen mit Behinderung mit dem Merkzeichen "H" erhalten einen Pauschbetrag von 4.500 EUR.

 
Wichtig

Abzug weiterer Fahrtkosten neben der km-Pauschale

Mit der Pauschale sind nur die Fahrten, die mit der Behinderung zusammenhängen, abgegolten. Darüber hinaus entstehende Fahrten wegen einer Krankheit, die nicht behinderungsbedingt ist, sind daneben anzuerkennen (z. B. für Arztbesuche).

Mit den Pauschalen sind sämtliche Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten abgegolten, unabhängig davon, ob sie mit dem eigenen Kfz, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi oder Flugzeug durchgeführt werden. Darüber hinaus gehende Aufwendungen sind von der Berücksichtigung ausgeschlossen.[2] Es besteht kein Wahlrecht mehr, tatsächlich höhere Aufwendungen nachzweisen.[3] Die Berücksichtigung der Pauschalen neben dem Behinderten-Pauschbetrag rechtfertigt sich daraus, dass die Fahrtkosten nicht zum typischen Mehraufwand i. S. v. § 33b Abs. 1 EStG gehören.

 
Wichtig

Berücksichtigung betrieblicher/beruflicher Fahrten

Die Abgeltungswirkung der Fahrtkostenpauschale betrifft nicht erwerbsbedingte Fahrtkosten einschließlich der Fahrten von und zur Betriebsstätte/Tätigkeitsstätte. Diese Fahrten sind unabhängig von der Pauschale als Betriebsausgaben/Werbungskosten zu berücksichtigen.[4]

Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale ist bei der Ermittlung des Teils der außergewöhnlichen Belastungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.[5]

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der außergewöhnlichen Belastungen

X hat einen GdB von 80. Ihm steht daher ein Behinderten-Pauschbetrag von 2.120 EUR und eine Fahrtkostenpauschale von 900 EUR zu. In 2023 entstanden Krankheitskosten von 3.000 EUR. Die zumutbare Belastung beträgt 2.000 EUR.

Die Krankheitskosten sind mit dem Teil abzugsfähig, der die zumutbare Belastung (2.000 EUR) übersteigt. Dabei sind die Krankheitskosten (3.000 EUR) um die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (900 EUR) zu erhöhen, sodass die Gesamtaufwendungen (3.900 EUR) die zumutbare Belastung (2.000 EUR) um 1.900 EUR übersteigen.

Neben dem als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Betrag von 1.900 EUR ist noch der Behinderten-Pauschbetrag von 2.120 EUR zu berücksichtigen.

[1] H 33.1–33.4 EStH "Fahrtkosten behinderter Menschen" a. F.
[3] Frotscher/Endert, EStG-Kommentar, § 33 Rz. 60e, mit zutr. verfassungsrechtlichen Bedenken.
[4] Schmidt/Lohschelder, EStG, § 33, Rz 67.

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