Ein Steuerpflichtiger kann wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die persönliche Pflege[1] einer hilflosen (behinderten) Person erwachsen, anstelle einer sonst möglichen Steuerermäßigung nach § 33 EStG für seine Aufwendungen einen vom Pflegegrad abhängigen jährlichen Pauschbetrag geltend machen (Pflegegrad 2: 600 EUR, Pflegegrad 3: 1.100 EUR, Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 EUR). Voraussetzung ist, dass der Pflegende dafür keine Einnahmen erhält.[2] Dabei ist die Zwangsläufigkeit weniger streng als nach § 33 Abs. 2 EStG[3] zu beurteilen.[4]

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