Kommentar

Die Umsätze von Jugendherbergen mit alleinreisenden Erwachsenen (mindestens 27 Jahre alt) sind nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 24 UStG (kein satzungsmäßiger Zweck).

Es kann jedoch eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke in Betracht kommen. Eine Jugendherberge stellt einen Zweckbetrieb i. S. des § 68 Nr. 1b AO dar. Auf die Voraussetzungen des § 65 AO kommt es nicht an.

Die Beherbergung von Erwachsenen ist aber ein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. des § 65 AO (mit der Folge des Regelsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 2 UStG ), wenn sich diese Tätigkeit von den übrigen Leistungen der Jugendherberge unterscheidet (z. B. hinsichtlich der Reservierung, des Entgelts, der Zimmerausstattung).

Unterscheiden sich die Leistungen an Jugendliche und Erwachsene nicht voneinander, sind alle Leistungen im Rahmen eines einheitlichen Betriebs erbracht, der insgesamt entweder ein steuerunschädlicher Zweckbetrieb i. S. des § 68 AO oder ein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist. Die Beherbergung von Erwachsenen ist von untergeordneter Bedeutung und beeinträchtigt die Annahme eines steuerunschädlichen Zweckbetriebs nicht, wenn sie – gemessen an der Zeitdauer der Vermietung – 10% nicht übersteigt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.01.1995, V R 139-142/92

Anmerkung:

Die Entscheidung stellt die Besteuerung von Jugendherbergen auf eine neue Grundlage, nicht nur hinsichtlich der Umsatzsteuer , sondern auch für die Körperschaftsteuer . Abschn. 113 Abs. 8 UStR , der Leistungen der Jugendherbergen an nichtbegünstigte Personenkreise lediglich dann als unschädlich ansieht, wenn sie 2% nicht übersteigen, kann keinen Bestand haben . Diese Grenze hat der Senat im Anschluß an das BFH-Urteil vom 10. 1. 1992 (III R 201/90, BStBl 1992 II S. 684 unter 2) auf 10% angehoben. Diese Grenze dürften Jugendherbergen generell nicht überschreiten; in diesem Rahmen dürften sie auch noch keine ernsthafte Konkurrenz für Hotelbetriebe darstellen. Sollte allerdings die 10%-Grenze überschritten werden, würde es für die Jugendherbergen existenzbedrohend werden. Sie würden dann – so kann man die Entscheidung verstehen – sämtliche Steuervergünstigungen verlieren.

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