Überblick

Saunaleistungen werden seit dem 1.7.2015 von der Finanzverwaltung nicht mehr als ermäßigt besteuerte Heilbäder behandelt. Werden von einem Unternehmer sowohl Saunaleistungen als auch dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Leistungen, die dem Betrieb eines Schwimmbads dienen, ausgeführt, ergibt sich das Problem der Aufteilung eines Gesamtentgelts für diese beiden Leistungen. Eine Aufteilung kann aber nur vorgenommen werden, wenn es sich um selbstständige Leistungen handelt, nicht dagegen bei einer einheitlichen Leistung. Diese unterliegt dann regelmäßig dem Regelsteuersatz.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Dem ermäßigten Steuersatz können nur die ausdrücklich in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Umsätze unterliegen. Zum 1.7.2015 war die schon im Herbst 2014 angekündigte Besteuerung von Saunabädern mit dem Regelsteuersatz von 19 % in Kraft getreten, nachdem die Finanzverwaltung[1] ihre bisher vertretene Auffassung, dass Saunabäder auch als Heilbäder angesehen werden können, aufgegeben hatte. Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss die Verabreichung eines Heilbads der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Dazu muss das Heilbad nach dem Heilmittelkatalog verordnungsfähig sein. Die Finanzverwaltung bezog sich dazu auf die Rechtsprechung des BFH[2], der schon 2005 entschieden hatte, dass die Verabreichung von Saunabädern regelmäßig nicht mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden darf.

Die Neuregelung erfasste sowohl die klassischen Anbieter von Saunabädern, bei denen das Saunaangebot im Vordergrund steht, aber auch Anbieter, die neben einem Saunaangebot auch noch weitere Leistungen (Schwimmbad, Fitness-Studio o. ä.) anbieten. Zumindest die Betreiber von Schwimmhallen, die auch einen Saunabereich anbieten, sind bezüglich der Behandlung der Eintrittsgelder vor besondere Probleme gestellt. Soweit einheitliche Eintrittspreise verlangt werden, die sowohl den Eintritt in das Schwimmbad wie auch in den Saunabereich ermöglichen, muss seit dem 1.7.2015 eine Aufteilung der Entgelte vorgenommen werden, wenn es sich um selbstständige Leistungen handelt.

Bei der Aufteilung der Entgelte müssen die seit dem 1.7.2014 verbindlichen Grundsätze aus der Rechtsprechung des BFH[3] beachtet werden. Soweit für unterschiedlich besteuerte Leistungen ein Gesamtpreis verlangt wird, muss die Aufteilung nach der einfachstmöglichen Aufteilungsmethode erfolgen. Werden die Einzelleistungen auch separat angeboten, ist der Gesamtkaufpreis grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern[4] hatte schon 2015 – in einer bundesweit abgestimmten – Verfügung klargestellt, dass Saunaleistungen und Schwimmbäder grundsätzlich selbstständige Leistungen darstellen. Damit unterliegen seit dem 1.7.2015 nur die Saunabäder dem Regelsteuersatz. Beide Leistungen sind nicht so miteinander verbunden, dass sie nur einheitlich angeboten werden können.

Wichtig

Saunabäder sind auch dann selbstständige Leistungen, wenn kein eigenständiges Entgelt dafür verlangt wird (z. B. Kombiticket).

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 12.11 Abs. 1 UStAE.

Das BMF stellt noch einmal grundsätzlich die Anforderungen zusammen, die für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes beim Betrieb eines Schwimmbads gelten.[5] Danach muss ein Schwimmbad dazu bestimmt und geeignet sein, eine Gelegenheit zum Schwimmen zu bieten. Dies setzt voraus, dass insbesondere die Wassertiefe und die Größe des Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen.

Wichtig

Ergänzt werden die Ausführungen noch um die Klarstellung, dass es sich dabei sowohl um Hallen- als auch um Freibäder handeln kann. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um Freibäder an natürlichen Gewässern oder um solche mit künstlichem Wasserbecken handelt. Auch ein abgeschlossener Seebadestrand kann unter den Begriff des Schwimmbads fallen. Weitere sportliche Angebote – z. B. Tischtennisplatten, Ballspielwiesen – beeinträchtigen dabei den Charakter als begünstigtes Schwimmbad nicht.

Umfangreich sind die Ausführungen des BMF zu den Möglichkeiten, bei Sauna- und Schwimmbadangeboten eine Zuordnung oder Aufteilung von Eintrittspreisen vorzunehmen. Die Festlegungen beruhen im Wesentlichen auf den schon 2015 vom Bayerischen Landesamt für Steuern dargestellten Grundsätzen. Es ergeben sich insbesondere die folgenden Möglichkeiten der Ermittlung der Bemessungsgrundlagenanteile:

  • Für den Schwimmbad- und den Saunabereich können jeweils Einzeltickets erworben werden. Eine Aufteilung ist nicht notwendig, da eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Das Eintrittsgeld für das Schwimmbad unterliegt dem ermäßigten Steuersatz[6], während das Eintrittsgeld für den Saunabereich mit 19 % zur Umsatzsteuer herangezogen wird.
  • Neben dem Verkauf von Einzeltickets wird für die Nutzung beider Bereiche ein einheitlicher (geringerer) Eintrittspreis erhoben: Für die Ermi...

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