Leitsatz

Für die Berechnung einer Kostendeckelung bei der pauschalen Nutzungswertbesteuerung sowie bei der Berechnung der Gesamtkosten im Rahmen der Fahrtenbuchmethode ist auf die für das Fahrzeug angefallenen Gesamtkosten abzustellen. Kostenerstattungen von dritter Seite sind mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht zu saldieren.

 

Sachverhalt

Zum Betriebsvermögen der Steuerberatungspraxis des Klägers gehörte ein Pkw, der sowohl für Privatfahrten, für das Einzelunternehmen als auch für Zwecke einer Steuerberatungsgesellschaft benutzt wurde. Von den angefallenen Kosten berechnete der Kläger die Hälfte an die GmbH weiter. Die private Kfz-Nutzung ermittelte er auf der Grundlage der sog. 1%-Regelung. Dabei saldierte er die entstandenen Fahrzeugkosten um die von der GmbH erstatteten Beträge und begrenzte die anzusetzende Privatnutzung unter Hinweis auf Tz. 13 des BMF-Schreibens vom 12.05.1997 (BStBl I 1997, 562) auf die verbleibende Differenz. Die Betriebsprüfung erkannte die vorgenommene Saldierung der Aufwendungen mit den von der GmbH erzielten Erlösen nicht an. Eine Kostendeckelung nahm sie nicht vor, da die Gesamtkosten den privaten Nutzungsanteil überstiegen.

 

Entscheidung

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG dienen der Abgrenzung der Aufwendungen für die private Lebensführung von den Betriebsausgaben. Es handelt sich um eine Ausnahme vom generellen Abzugsverbot gemischt genutzter Aufwendungen gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Die Regelungen bezwecken die vereinfachte Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Kfz und enthalten mit der 1%-Regelung eine grundsätzlich zwingende grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, deren Anwendung der Steuerpflichtige nur durch substantiierten Nachweis der privat veranlassten Kfz-Kosten, nämlich durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG vermeiden kann (BFH-Urt. v. 13.2.2003 X R 23/01, BStBl II 2003, 472). Die typisierende Ermittlung der privaten Nutzungsentnahme hält nach der Rechtsprechung des BFH auch dann einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand, wenn sie zur Folge hat, dass für das Fahrzeug trotz weiterer beruflicher Nutzung überhaupt keine Betriebsausgaben mehr berücksichtigt werden können. Im Einzelfall kann es auch dazu kommen, dass der Entnahmewert die variierenden Kosten übersteigt. Diese Folge liegt in der Natur der typisierenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Es bleibt der Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen überlassen, diese Folge in Kauf zu nehmen, oder die Führung eines Fahrtenbuchs zu wählen. Durch eine allgemeine Billigkeitsmaßnahme, die vom Gesetz nicht zwingend gefordert ist, hat die Finanzverwaltung mit der sog. Kostendeckelung (BMF-Schreiben vom 12.5.1997, BStBl I 1997, 562, Tz. 13, nunmehr BMF-Schreiben v. 21.1.2002, Anhang 16 EStH 2005, Tz. 14) den Nutzungswert auf den Betrag der Gesamtkosten des Fahrzeugs begrenzt. Bereits aus dem Wortlaut der Verwaltungsregelung ergibt sich, dass die Deckelung auf den Betrag der Gesamtkosten des Fahrzeugs zu erfolgen hat. Hierzu gehören auch die Kosten, die an Dritte weiterberechnet werden. Kfz-Kosten, die an Dritte weiterberechnet werden, sind sog. Auslagenersatz. Sie sind nicht durch die Nutzung des Kfz als solches entstanden, sondern der individuellen beruflichen oder betrieblichen Fahrt zuzuordnen. Sie gehören zu den laufenden Betriebseinnahmen. Eine Saldierung der tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten mit anteilig erzielten Betriebseinnahmen aus weiterberechneten Kosten kommt nicht in Betracht. Etwas anderes gilt nur, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Kosten und der Erstattungsleistung besteht (z.B. bei Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Unfallschaden).

 

Hinweis

Wer gehofft hatte, in ähnlich gelagerten Fällen den Privatanteil durch die Anwendung der Fahrtenbuch-Methode verringern zu können, wird enttäuscht. Das FG stellt in einem ergänzenden Satz fest, dass sowohl für Zwecke der Kostendeckelung als auch bei der Fahrtenbuch-Methode von den ungekürzten Gesamtkosten auszugehen ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 31.05.2006, III 251/2004

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