BMF, 30.9.2008, IV C 7 - S 2750-a/07/10001

1 Anlage

In dem Urteil vom 23.2.2006 in der Rs C-471/04 Keller-Holding hat der EuGH entschieden, dass Art. 43 EG (und Art. 31 des EWR-Abkommens) einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der Finanzierungsaufwendungen einer in diesem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft für den Erwerb von Beteiligungen an einer Tochtergesellschaft steuerlich nicht abzugsfähig sind, soweit diese Aufwendungen auf steuerfreie Dividenden von einer in einem anderen EU/EWR-Staat ansässigen Enkelgesellschaft entfallen, obwohl solche Aufwendungen dann abzugsfähig sind, wenn sie auf Dividenden von einer Enkelgesellschaft entfallen, die im Mitgliedstaat der Muttergesellschaft ansässig ist. Dem stehe nicht entgegen, dass Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften in der Zeit des Anrechnungsverfahrens grundsätzlich steuerpflichtig waren, weil durch die Vollanrechnung der auf den Ausschüttungen lastenden Körperschaftsteuer faktisch ebenfalls eine Steuerfreistellung stattgefunden habe.

In den Entscheidungen vom 13.6.2006, I R 78/04 und 9.8.2006, I R 50/05 folgt der BFH dem EuGH und sieht die Fiktion des § 8b Abs. 7 KStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 bzw. des § 8b Abs. 5 KStG i.d.F. vor dem Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 als europarechtswidrig an. Dabei sei es unerheblich, ob tatsächlich Betriebsausgaben angefallen sind oder nicht.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich nachfolgend zur steuerlichen Behandlung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Dividenden, die von EU/EWR-Gesellschaften ausgeschüttet worden sind, für die VZ 1993 – 2003 Stellung. Auf die Höhe der Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft kommt es nicht an.

 

1. Zeitraum 1993 – 1998

In diesem Zeitraum sind Betriebsausgaben im Zusammenhang mit inländischen Dividenden abziehbar.

Nach § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG i.d.F. des StandOG vom 13.9.1993 werden Dividenden, für die die ausschüttende Gesellschaft EK 01 verwendet hat und Dividenden, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, wenn sie nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung befreit sind und die Beteiligung mindestens 1/10 beträgt, bei der Ermittlung des Einkommens nicht berücksichtigt. Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen steuerfreien Dividenden stehen, unterliegen dem Abzugsverbot des § 3c EStG.

Abweichend hiervon sind in allen offenen Fällen auch Betriebsausgaben steuerlich zu berücksichtigen, die mit steuerfreien Dividenden, die von einer EU/EWR-Gesellschaft ausgeschüttet worden sind, in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Die Betriebsausgaben sind in voller Höhe abziehbar; § 3c EStG ist nicht anzuwenden.

 

2. Zeitraum 1999 – 2000/2001

In diesem Zeitraum sind Betriebsausgaben im Zusammenhang mit inländischen Dividenden abziehbar.

Ausländische Dividenden werden nach den unter 1. genannten Voraussetzungen bei der Ermittlung des Einkommens nicht berücksichtigt. Als nicht abziehbare Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen steuerfreien Dividenden stehen, gelten gemäß § 8b Abs. 7 bzw. Abs. 5 KStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und § 8b Abs. 5 KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 5 % der steuerfreien Dividenden.

Abweichend hiervon sind in allen offenen Fällen auch Betriebsausgaben steuerlich zu berücksichtigen, die mit steuerfreien ausländischen Dividenden, die von einer EU/EWR-Gesellschaft ausgeschüttet worden sind, in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Die Pauschalierung des § 8b Abs. 7 bzw. Abs. 5 KStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und § 8b Abs. 5 i.d.F. des StSenkG ist nicht anzuwenden. Die Betriebsausgaben sind in voller Höhe abziehbar. § 3c EStG ist ebenfalls nicht anzuwenden.

Dies gilt in 2001 auch noch für solche ausländischen Gewinnausschüttungen, die auf einem ordentlichen Gewinnverwendungsbeschluss beruhen, da insoweit für inländische Dividenden noch das Anrechnungsverfahren gilt.

 

3. Zeitraum 2001/2002 – 2003

Nach § 8b Abs. 1 i.d.F. des StSenkG bleiben sowohl inländische Dividenden, für die nicht mehr das Anrechnungsverfahren gilt, als auch ausländische Dividenden unabhängig von der Höhe der Beteiligung bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Mit den steuerfreien Dividenden in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Betriebsausgaben sind gemäß § 3c Abs. 1 EStG nicht abziehbar; für ausländische Dividenden werden die danach nicht abziehbaren Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 5 KStG i.d.F. des StSenkG mit 5 Prozent der steuerfreien Dividenden pauschaliert.

Abweichend hiervon ist in allen offenen Fällen auf Dividenden, die von einer EU/EWR-Gesellschaft ausgeschüttet worden sind, die Pauschalierung des § 8b Abs. 5 KStG i.d.F. des StSenkG nicht anzuwenden, wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben 5 Prozent de...

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