BMF, 21.12.1998, o.Az

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Behandlung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren folgendes:

 

1. Allgemeines

Nach Artikel 110 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5.10.1994 (BGBl 1994 I S. 2911) – EGInsO – treten die Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) zum 1.1.1999 in Kraft. Das neue Insolvenzrecht ist auf alle Fälle anwendbar, in denen die Eröffnung des Verfahrens nach dem 31.12.1998 beantragt wird. Für Verfahren, deren Eröffnung vor dem 1.1.1999 beantragt wurde, verbleibt es bei der Anwendung der bisher geltenden Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsordnung.

Die Vorschriften der Abschnitte 58 bis 62 der Vollstreckungsanweisung (VollstrA) sind bis zur Anpassung an die InsO sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Regelungen der InsO ausdrücklich entgegenstehen (z.B. zur Geltendmachung von Nebenansprüchen gegen den Insolvenzschuldner persönlich oder zu den Vorrechten des § 61 der Konkursordnung (KO) bzw. des § 17 der GesamtvollstreckungsordnungGesO –).

 

2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

2.1 Eröffnungsgründe

Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Sie ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat § 17 InsO).

Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ist Eröffnungsgrund. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen § 18 InsO).

Bei juristischen Personen, Personengesellschaften ohne haftende natürliche Person und in Nachlaßfällen ist daneben die Überschuldung als eigenständiger Eröffnungsgrund bestimmt (§§ 19, 320 InsO). Bei der zur Feststellung der Überschuldung vorzunehmenden Bewertung des Schuldnervermögens sind die Fortführungswerte zugrunde zu legen, wenn die Unternehmensfortführung nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Andernfalls sind die Werte zugrunde zu legen, die bei der Liquidation des Unternehmens zu erzielen wären.

 

2.2 Antrag

Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann – außer bei drohender Zahlungsunfähigkeit – jeder Gläubiger stellen, der ein rechtliches Interesse an der Eröffnung hat und seinen Anspruch sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht (vgl. § 14 Abs. 1 InsO). Das rechtliche Interesse eines Gläubigers wird beispielsweise dann fehlen, wenn er aufgrund eines Aussonderungsrechts innerhalb wie außerhalb des Verfahrens in gleicher Weise Befriedigung erlangen kann. Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund § 18 Abs. 1 InsO).

Bei vollstreckbaren Rückständen kann auch die Finanzbehörde den Antrag stellen. Auf die Regelungen in der Vollstreckungsanweisung, insbesondere zum Erfordernis der Zustimmung der Oberfinanzdirektion, wird verwiesen.

Das Finanzamt ist nach § 2 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von der Zahlung der Gerichtskosten für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit.

 

2.3 Rechtsmittel

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts steht dem antragstellenden Gläubiger gemäß §§ 6, 34 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (§§ 567 ff., 793 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Die Beschwerde ist innerhalb der Notfrist von zwei Wochen ab dem in § 6 Abs. 2 InsO genannten Zeitpunkt (Verkündung oder Zustellung der Entscheidung) beim Insolvenzgericht oder dem zur Entscheidung berufenen Landgericht einzulegen (vgl. § 569 ZPO).

 

3. Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Mit dem Zeitpunkt, der im Eröffnungsbeschluß genannt ist, wird die Beschlagnahme des gegenwärtigen und – abweichend vom bisherigen Recht – auch des während des Verfahrens erworbenen Schuldnervermögens wirksam. Das damit ausgesprochene Verfügungsverbot erstreckt sich auf das gesamte, der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen einschließlich der Geschäftsbücher des Schuldners, alle im Besitz des Schuldners befindlichen Sachen und alle von ihm genutzten Grundstücke und Gebäude (§§ 35, 36 InsO).

Der Eröffnungsbeschluß hat weiter die Wirkung, daß alle im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung erlangten Sicherungsrechte ihre Wirksamkeit verlieren § 88 InsO). Abweichend von der Konkursordnung verlieren Pfändungen vor Verfahrenseröffnung nicht erst über das Anfechtungsrecht ihre Wirkung. Die Regelung schränkt jedoch die im Gesamtvollstreckungsrecht geltende unbegrenzte Rückschlagswirkung (vgl. § 7 Abs. 2 GesO) auf den genannten Zeitraum ein.

Mit der Eröffnung des Verfahrens können zu diesem Zeitpunkt begründete Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur noch nach Maßgabe der InsO geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Ansprüche, auf die steuerliche Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden sind (z.B. Rückforderung von Investitionszulage). Das Steuerfestsetzungsverfahren, das Rechtsbehelfsverfahren und der...

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