Kommentar

Die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen muß grundsätzlich mit dem Teilwert erfolgen. Anstelle des Teilwerts treten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten – ggf. gemindert um die AfA -, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung dem Betriebsvermögen zugeführt wird. Als Anschaffung in diesem Sinne gilt auch die Entnahme aus einem Betrieb. Wird demnach ein Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren nach seiner Entnahme wieder einem Betriebsvermögen zugeführt, ist als Einlagewert der frühere Entnahmewert heranzuziehen. Der Teilwert kommt erst dann zum Ansatz, wenn zwischen Entnahme und Einlage eine Zeitspanne von mehr als drei Jahren liegt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 05.12.1996, IV R 83/95

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