Leitsatz

Der Beginn der Herstellung eines Gebäudes, den das Gesetz (§ 6b Abs. 3 Satz 3 EStG) für die Verlängerung der Reinvestitionsfrist von vier auf sechs Jahre verlangt, ist nicht anzunehmen, wenn sich die Bauplanung zu dem maßgeblichen Zeitpunkt, dem Ende der vierjährigen Reinvestitionsfrist, noch "im Anfangsstadium" befunden hat.

 

Sachverhalt

Ein Einzelunternehmer ließ seinen Betrieb von einem Bevollmächtigten führen. Dieser kam im Frühjahr 2009 zu dem Schluss, der Betreib benötige ein (bestimmtes?) Gebäude mit darin befindlichen technischen Anlagen. Nach Vorbesprechungen mit Arbeitnehmern und dem technischen Leiter erteilte dieser (offenbar im Rahmen seiner Befugnisse) dem Architekten mündlich den Auftrag, mit den Planungen zu beginnen. Aufgrund dieser Planungen wurde das Gebäude tatsächlich errichtet. Vor dem maßgeblichen Bilanzstichtag hatte der Architekt nach Eingang des Auftrags 66,5 Stunden teilweise für Vorplanungen und teilweise für die eigentliche Bauplanung aufgewendet. Erst nach dem Bilanzstichtag wurde der Statiker beauftragt und der Bauantrag gestellt.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, vor dem Bilanzstichtag könne nicht von einem Beginn der Herstellung ausgegangen werden. Der Bundesfinanzhof habe dafür in einem Einzelfall den Abschluss der Architektenplanung und den Bauantrag ausreichen lassen. Voraussetzung sei, dass nicht später ein anderes Gebäude errichtet werde. Eine Bauvoranfrage reiche mangels einer Detailplanung nicht aus. Im Urteilsfall sei nicht nachzuprüfen, ob das vor dem Bilanzstichtag (teilweise) geplante und das tatsächlich errichtete Gebäude identisch seien.

 

Hinweis

Die Auffassung des Finanzgerichts könnte vom Bundesfinanzhof als zu streng verworfen werden. Den Beginn der Herstellung will das Finanzgericht offenbar annehmen, wenn die Planungen nicht nach dem maßgeblichen Bilanzstichtag geändert wurden. Dem dürfte zuzustimmen sein, weil als Beginn der Herstellung alle Maßnahmen angesehen werden könne, deren Kosten in die Herstellungskosten eingehen. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt gab es im Urteilsfall keine Hinweise für eine spätere Änderung der Bauplanung. Im Zweifel hätte das Finanzgericht den Sachverhalt insoweit genauer aufklären müssen, gegebenenfalls durch Anfragen an den Architekten und andere beteiligte Personen. Für die Praxis ist zu empfehlen, den Stand der Planungen und gegebenenfalls anderer Maßnahmen für den fraglichen Stichtag im Detail zu belegen. Soweit möglich sollte er Bauantrag vor dem Stichtag eingereicht werden.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 14.02.2017, 6 K 2143/16

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