Begriff

Beförderungsleistungen sind sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG, bei denen der Beförderungsunternehmer Gegenstände oder Personen befördert. Der Ort einer Beförderungsleistung hängt davon ab, was befördert wird und wem gegenüber die Beförderungsleistung ausgeführt wird. Für drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderungen können sich in bestimmten Fällen Steuerbefreiungen ergeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Kernvorschrift für die Bestimmung des Orts einer Beförderungsleistung ist § 3b UStG. Allerdings sind hier nur Personenbeförderungen und Güterbeförderungen gegenüber Nichtunternehmern geregelt. Güterbeförderungen gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen sind nach § 3a Abs. 2 UStG regelmäßig dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen oder eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält. Steuerbefreit sind drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderungen nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG, dies gilt aber nur insoweit, wie die Leistung an den Versender oder Empfänger der Gegenstände erbracht wird; Unterfrachtführer sind in bestimmten Fällen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Die Vereinfachungsregelung des § 5 UStDV ist zum 1.7.2021 aufgehoben worden.

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