Bei einer Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Luftverkehr wäre grds. eine Umsatzsteuer für den inländischen Teil der Beförderungsleistung (soweit im inländischen Luftraum ausgeführt) zu erheben. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird diese Steuer bei bestimmten Fluggesellschaften nach § 26 Abs. 3 UStG niedriger festgesetzt oder ganz erlassen, wenn diese Fluggesellschaften in den Rechnungen/Flugscheinen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. In der Rechnung muss auf diese Sonderregelung hingewiesen werden.[1]

Wird die Beförderung durch einen ausländischen Unternehmer durchgeführt, kann die niedrigere Festsetzung oder der Erlass der Umsatzsteuer davon abhängig gemacht werden, dass in dem Land, aus dem der ausländische Unternehmer kommt, bei einem deutschen Unternehmer eine Umsatzsteuer oder eine ähnliche Steuer nicht erhoben wird (sog. Gegenseitigkeitsverfahren). Da bei Anwendung der Vereinfachungsregelungen keine Umsatzsteuer in den Rechnungen ausgewiesen ist, hat der Leistungsempfänger auch keinen Vorsteuerabzug aus der erhaltenen Flugleistung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge