Im Ausland ansässige Unternehmer, die grenzüberschreitende Beförderungsleistungen mit nicht im Inland zugelassenen Bussen erbringen, müssen sich vor Ausführung der Leistung im Inland registrieren lassen.[1] Die nach Registrierung erteilte amtliche Bestätigung (USt 1 TV) ist bei Fahrten im Inland mitzuführen. Wird bei einer Kontrolle diese Bescheinigung nicht vorgezeigt, kann die Weiterfahrt von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Diese Registrierungspflicht tritt aber dann nicht ein, wenn der im Inland ausgeführte Umsatz der Beförderungseinzelbesteuerung[2] unterliegt.

[1] § 18 Abs. 12 UStG; die Finanzverwaltung hat hierzu ein Merkblatt veröffentlicht: BMF, Schreiben v. 31.8.2020, BStBl 2020 I S. 929.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge