Bei einer drittlandsgrenzüberschreitenden Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Umsatzsteuer in einem besonderen Verfahren (Beförderungseinzelbesteuerung) erhoben. Dabei wird die auf den inländischen Teil der Beförderungsstrecke entfallende Umsatzsteuer sofort von der zuständigen Zolldienststelle erhoben, wenn eine Drittlandsgrenze überschritten wird. Die Berechnung erfolgt nach § 10 Abs. 6 UStG auf Basis der Personenbeförderungskilometer (Anzahl der beförderten Personen × im Inland gefahrene Kilometer) und einem Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt beträgt derzeit 4,43 Cent pro Personenbeförderungskilometer.[1]

Nach Ablauf des Besteuerungszeitraums kann der Unternehmer beantragen, dass die Steuer nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen zu berechnen ist, die dann im Rahmen der Beförderungseinzelbesteuerung schon entrichtete Steuer wird darauf angerechnet.[2]

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