Eine Beförderungsleistung setzt voraus, dass der Hauptzweck der Leistung auf die Beförderung von Personen oder von Gegenständen (Sachen oder Tiere) gerichtet ist. Stellt die Beförderung nur eine unselbstständige Nebenleistung zu einer anderen Leistung dar (z. B. ein Unternehmer transportiert einen Gegenstand, den er an den Kunden liefert, gegen Sonderentgelt zum Kunden), ist die Beförderung Bestandteil der ihr zugrunde liegenden Hauptleistung.[1]

Systematisch sind Beförderungsleistungen sonstige Leistungen des Unternehmers i. S. d. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, da im Zusammenhang mit der Leistung keine Verfügungsmacht verschafft wird. Da nur eine steuerbare Beförderungsleistung zu einer Umsatzsteuer im Inland führen kann, steht die Bestimmung des Orts im Mittelpunkt der Prüfung einer Beförderungsleistung. Die Bestimmung des Orts ist unter anderem davon abhängig, was befördert wird und wo die Beförderung bewirkt wird. Bei der Güterbeförderung kommt es für die Ortsbestimmung entscheidend darauf an, wem gegenüber die Beförderung ausgeführt wird. Grds. ist bei Beförderungsleistungenzwischen der Beförderung von Personen und der Beförderung von Gegenständen (Sachen und Tiere) zu unterscheiden.

[1]

S. Nebenleistung.

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