Leitsatz

Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber den Vermögensübergebern (Eltern) in einem Vermögensübergabevertrag verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, so sind die dadurch nach dem Tod des Letztverstorbenen entstandenen angemessenen Aufwendungen als dauernde Last i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, soweit nicht der Vermögensübernehmer, sondern ein Dritter Erbe ist.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 S. 1, § 24 Nr. 2 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger übernahm im Übergabevertrag als Gegenleistung für die Übergabe mehrerer Grundstücke u.a. die Verpflichtung, die Kosten für eine standesgemäße Beerdigung seiner Eltern zu tragen. Nach dem Tod der letztversterbenden Mutter entstanden ihm Beerdigungskosten i.H.v. 4 149 EUR. Erbin der Mutter war ihre Schwester.

Das FA berücksichtigte die geltend gemachten Beerdigungskosten nicht. Das FG (FG München, Außensenat Augsburg, Gerichtsbescheid vom 11.02.2009, 10 K 4454/07, Haufe-Index 2172254, EFG 2009, 1455) gab der Klage statt. Die Abziehbarkeit der Beerdigungskosten als dauernde Last ende nicht deswegen, weil der letzte Altenteilsberechtigte versterbe und ein Dritter Erbe nach dem Letztversterbenden werde.

 

Entscheidung

Der BFH sah das ebenso und wies aus den oben dargestellten Gründen die Revision des FA zurück.

 

Hinweis

1. Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Handelt es sich steuerrechtlich um eine dem Vertragstypus des "Versorgungsvertrags"/Altenteilsvertrags” vergleichbare Vermögensübergabe, sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH die abänderbaren wiederkehrenden Leistungen i.d.R. als "dauernde Last" abziehbar.

2. Zu den Versorgungsleistungen, die vom "Altenteil" umfasst sind und damit als dauernde Last abgezogen werden können, gehören Versorgungsleistungen verschiedener Art, die durch die gemeinsame Zweckbestimmung, den Berechtigten ganz oder teilweise zu versorgen, zu einer rechtlichen Einheit verbunden sind, so der BFH in ständiger Rechtsprechung. Damit sind auch die Kosten für die Beerdigung des Altenteilers als Bestandteil dieser Versorgungsleistungen anzusehen, obwohl sie nicht "wiederkehrend" sind.

3. Als weitere Voraussetzung für eine Abziehbarkeit von wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben fordert der BFH die Einhaltung des Grundsatzes der materiell-rechtlichen Korrespondenz von Abziehbarkeit und Steuerbarkeit, das dem Rechtsprinzip des Vorbehalts der Vermögenserträge immanent ist. Dieser Grundsatz führt dazu, dass die Versorgungsleistungen nur dann abziehbar sind, wenn sie einem Empfänger als wiederkehrende Einkünfte (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG) zugerechnet werden können.

4. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Vermögensübernehmer nicht Erbe des verstorbenen "Altenteilers" ist (vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 15.02.2006, X R 5/04, BFH/NV 2006, 1010, BFHE 212, 450, BStBl II 2007, 160). Die vertragliche Regelung, die Beerdigungskosten zu tragen, geht der gesetzlichen Regelung des § 1968 BGB vor. Damit ist der Erbe im Innenverhältnis von seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Beerdigungskosten entbunden. Es liegt dann mit dem "Altenteilsvertrag" ein Vertrag zugunsten Dritter – hier des Erben – vor.

5. Steuerliche Kehrseite für den Erben ist, dass ihm, da ihm Einnahmen i.H.d. ersparten Beerdigungskosten zugeflossen sind, diese als wiederkehrende Einkünfte (§ 24 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 1 EStG)zugerechnet werden können.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.01.2010 – X R 17/09

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