BMF, 27.04.1998, IV B 2 - S 2137 - 49/98

 

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von bedingt rückzahlbaren Druckbeihilfen

Der BFH hat mit Urteil vom 3.7.1997, IV R 49/96 entschieden, daß der Empfänger von Druckbeihilfen, die bei Erreichen eines bestimmten Buchabsatzes zurückzugewähren sind, für diese Rückzahlungsverpflichtung eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeit zu bilden hat.

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind diese Grundsätze des BFH-Urteils vom 3.7.1997 (, a.a.O.) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nur anzuwenden, wenn die Rückzahlungsverpflichtung nicht von der Höhe der mit dem Buchabsatz künftig erzielbaren Erlöse abhängt. Ist die Rückzahlungsverpflichtung abhängig vom Umfang künftiger Erlöse, belastet die Verpflichtung nicht am Bilanzstichtag vorhandenes, sondern ausschließlich künftiges Vermögen. In diesen Fällen darf eine Rückstellung nicht gebildet werden (vgl. Tz. 3 und 4 des BMF-Schreibens vom 8.5.1978, BStBl 1978 I S. 203 und BMF-Schreiben vom 28.4.1997, BStBl 1997 I S. 398).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 368

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