Leitsatz

Vater und Sohn sind im Regelfall nicht als "einander nahe stehende Personen" im Sinne der Abgeltungssteuer anzusehen.

 

Sachverhalt

Der Vater war Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Der Sohn hatte sich im Jahr 2001, also vor Einführung der Abgeltungssteuer, mit einem Anteil von 20% als typischer stiller Gesellschafter an der GmbH beteiligt. Gleichzeitig war er als leitender Angestellter für die GmbH tätig. Mit gleichlauten Verträgen hatte sich ein Familienfremder als typischer stiller Gesellschafter an der GmbH beteiligt und war ebenfalls als leitender Angestellter beschäftigt. Das Finanzamt wollte die Gewinnanteile des Sohnes als typischer stiller Gesellschafter, nicht aber die Gewinnanteile des familienfremden stillen Gesellschafters, dem normalen Steuertarif anstelle der Abgeltungssteuer unterwerfen. Es argumentierte, der Sohn sei als eine nahe stehende Person im Verhältnis zu seinem Vater und deshalb der GmbH anzusehen. Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG sei deshalb die Abgeltungssteuer ausgeschlossen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht sah die Klage als begründet an. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei der Begriff der nahe stehenden Person im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG eng auszulegen. Dafür beruft sich der Bundesfinanzhof auf die Gesetzesbegründung. Ein Näheverhältnis im Sinne der Abgeltungssteuer sei nur in den Fällen einer Beherrschung bzw. eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses anzunehmen (BFH, Urteil vom 28.1.2015, VIII R 44/13, BStBl 2015 II S. 397). Allein die familiären Beziehungen zwischen Vater und Sohn können ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis nicht begründen. Deshalb sei der Begriff der nahe stehenden Person für die Abgeltungssteuer anders zu verstehen als im Sinns des § 1 Abs. 2 AStG, der Insolvenzordnung und der verdeckten Gewinnausschüttungen.

 

Hinweis

Das Finanzamt hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt (Az beim BFH VIII R 46/18). Diese dürfte jedoch erfolglos bleiben, wenn der Bundesfinanzhof an der bisherigen Auslegung des Begriffs der nahe stehenden Person festhält. Unter dieser Annahme bietet die typische stille Beteiligung einen eleganten Weg, auch bei einem relativ hohen Kapitaleinsatz in einer GmbH von der Abgeltungssteuer zu profitieren, wenn diese im Einzelfall Vorteile verspricht (keine Kreditfinanzierung der Beteiligung, Grenzsteuersatz über 25%). Bei einer unmittelbaren Beteiligung an der GmbH (die allerdings oft einen größeren gesellschaftlichen Einfluss vermittelt als eine typische stille Beteiligung) ist die Abgeltungssteuer ab einer Beteiligung von 10% im Regelfall ausgeschlossen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG).

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 22.10.2018, 6 K 49/17

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