Wird die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung (externe Durchführungswege) durchgeführt, führt dies im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung (Ansparphase) zu einem Zufluss von Arbeitslohn[1], wenn der Arbeitnehmer der Zukunftssicherungsmaßnahme ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zustimmt.[2]

Zuflusszeitpunkt

Der Zeitpunkt des Zuflusses von Zukunftssicherungsleistungen richtet sich nach dem allgemeinen Zuflussprinzip für Arbeitslohn.[3] Daher ist zu unterscheiden, ob die Beiträge und Zuwendungen als laufender Arbeitslohn oder als sonstiger Bezug erbracht werden. Bei einer Überweisung von Beiträgen zu einer Direktversicherung ist der Zuflusszeitpunkt mit der Erteilung des Überweisungsauftrags an die Bank anzunehmen.[4] Wird eine Einzugsermächtigung erteilt, fließt dem Arbeitnehmer der Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zu; der Zufluss erfolgt erst, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet.[5] Erfolgen vom Arbeitgeber Beitragszahlungen vor Versicherungsbeginn, fließt der Arbeitslohn im Zeitpunkt des Versicherungsbeginns zu.

Rechtsanspruch des Arbeitnehmers ist entscheidend

Bei Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Zahlung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, stellt sich der Vorgang unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten so dar, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer diese zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet. Davon ist bei Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen auszugehen, weil dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber Beiträge leistet, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht.[6] Der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers ist in der Satzung der externen Versorgungseinrichtung bzw. einer gleichgestellten Vereinbarung geregelt.[7] Ohne Bedeutung ist, ob die Anwartschaft des Arbeitnehmers noch verfallbar bzw. bereits vertraglich oder gesetzlich unverfallbar ist. Der Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen hängt auch grundsätzlich nicht davon ab, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und in welcher Höhe der Arbeitnehmer später Versicherungsleistungen letztlich erlangt.

Umlagezahlungen

Für die Annahme von Arbeitslohn genügt es, dass eine Rechtsposition des Arbeitnehmers, die zunächst als Anwartschaft auf künftige Versorgung ausgestaltet ist, bei planmäßigem Versicherungsverlauf zu einem Anspruch auf Versorgung führt. Der Arbeitslohnzufluss ist damit nicht davon abhängig, ob die betriebliche Altersversorgung im Wege der Kapitaldeckung oder durch Umlagen finanziert wird. Auch Zuwendungen, die im Wege des Umlageverfahrens zur Deckung der gegenwärtigen Versorgungslasten des Kollektivs entrichtet werden und damit keinen Einfluss auf die Höhe des eigenen Versorgungsanspruchs des aktiven Arbeitnehmers haben, führen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu einem Zufluss von Arbeitslohn.[8]

Sonderzahlungen

Neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gehören grundsätzlich auch die daneben erbrachten Sonderzahlungen zum Arbeitslohn.[9]

 
Wichtig

Laufende Zuwendungen

Laufende Zuwendungen sind regelmäßig fortlaufend geleistete Zahlungen des Arbeitgebers für eine betriebliche Altersversorgung. Auch Einmalbeiträge können zu den laufenden Zuwendungen rechnen.

Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen, die an die Stelle der bei regulärem Verlauf zu entrichtenden laufenden Zuwendungen treten oder neben laufenden Beiträgen und Zuwendungen entrichtet werden und zur Finanzierung eines nicht kapitalgedeckten Versorgungssystems dienen.

Nicht zum Arbeitslohn gehören und deshalb abzugrenzen sind:

  • Zahlungen des Arbeitgebers zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
  • Zahlungen zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse. Entscheidend ist jedoch, dass die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder umgekehrt durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden. Steuerpflichtige Beiträge können also nicht durch unversteuerte Sonderzahlungen ersetzt werden. Die Sonderzahlung muss vom Arbeitgeber wirtschaftlich getragen werden. Nicht darunter fallen Beiträge, die durch Entgeltumwandlung oder als Eigenanteil des Arbeitnehmers erbracht werden. Die Höhe der nicht steuerbaren Sonderzahlung des Arbeitgebers ist für den jeweiligen Einzelfall unter...

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