LfSt Bayern, 16.12.2014, S 0121.1.1 - 2/4 St 42

Bei Bauherrengemeinschaften, Erwerbermodellen, Sanierungsmodellen u.ä. ist für die gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach § 180 Abs. 2 AO das Finanzamt örtlich zuständig, das nach § 19 oder § 20 AO für die Besteuerung des Erklärungspflichtigen zuständig ist (§ 2 Abs. 2 der Verordnung – VO – zu § 180 Abs. 2 AO).

Erklärungspflichtig sind bei den genannten Gemeinschaften nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO die Personen, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung, dem Erwerb, der Betreuung, Geschäftsführung oder Verwaltung des Gesamtobjektes für die Feststellungsbeteiligten handeln oder im Feststellungszeitraum gehandelt haben. Bei den Bauherrengemeinschaften und Erwerbermodellen kann i.d.R. der Treuhänder als Erklärungspflichtiger angesehen werden.

Ist der Erklärungspflichtige eine juristische Person, verbleibt die Zuständigkeit in den genannten Fällen bei dem originär nach § 19 oder 20 AO zuständigen Finanzamt. Eine Übertragung der Zuständigkeit für die Besteuerung der Körperschaft nach § 17 Abs. 2 FVG kommt nicht in Betracht.

Geschäftsleitung im Bezirk der Stadt Nürnberg

Hat die juristische Person als Erklärungspflichtige ihre Geschäftsleitung beispielsweise im Bezirk des Finanzamts Nürnberg-Süd, ist für die gesonderte Feststellung nicht das für die Besteuerung der Körperschaft zuständige Zentralfinanzamt Nürnberg, sondern das Finanzamt Nürnberg-Süd zuständig.

Geschäftsleitung in den übrigen Finanzamtsbezirken

Hat die juristische Person ihre Geschäftsleitung außerhalb des Bereichs der Stadt Nürnberg, ist für die gesonderte Feststellung nicht das Körperschaftsteuer-Finanzamt, sondern das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

Hinweis:

Die bisherige Karte 2 zu § 18 AO (Kontroll-Nr. 12/2001) ist auszureihen.

 

Normenkette

AO 1977 § 18

AO § 19

AO § 20

AO § 180 Abs. 2

FVG § 17 Abs. 2

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