Grundsätzlich sind zwei Ausnahmen von der Bauabzugsteuer geregelt:

  • Der leistende Bauunternehmer legt eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamts vor. Diese Freistellungsbescheinigung wird dem Bauunternehmer dann erteilt, wenn der zu sichernde Steuerabzug nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist. Da das Verfahren darauf abzielt, die illegale Beschäftigung einzudämmen, wird die Finanzverwaltung bei ordnungsgemäß registrierten Unternehmern solche Freistellungsbescheinigungen erteilen.
  • In Bagatellfällen soll ebenfalls keine Abzugsverpflichtung bestehen. Ein Bagatellfall liegt dann vor, wenn von einem Bauunternehmer für einen Leistungsempfänger voraussichtlich im Kalenderjahr Leistungen für nicht mehr als 5.000 EUR erbracht werden. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt, gilt eine Grenze von 15.000 EUR.

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