Führt ein ausländischer Unternehmer im Inland eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung aus[1] oder wird eine Bauleistung an einen Unternehmer ausgeführt, der selbst Bauleistungen ausführt[2], wird der Leistungsempfänger der Schuldner der Umsatzsteuer. In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuer – unabhängig davon, ob die beteiligten Vertragsparteien ansonsten ihre Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten besteuern – mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, der auf die Ausführung der Leistung oder der Teilleistung folgt. Aber auch hier gilt: Wird eine Anzahlung vor Ausführung der Leistung oder Teilleistung gezahlt, entsteht insoweit die Umsatzsteuer mit der Zahlung.[3]

 
Praxis-Tipp

Zusammenhang von Steuerentstehung und Steuerschuldnerschaft

Der Gesetzgeber hat die Regelung zur Steuerentstehung[4] und zum Steuerschuldner[5] systematisch in verschiedene Absätze getrennt. Daraus könnte – der Formulierung folgend – auch abgeleitet werden, dass die Steuer bei Bauleistungen auch dann nach der Sonderregelung des Reverse-Charge-Verfahrens entsteht, wenn der Leistungsempfänger nicht zum Steuerschuldner nach Abs. 5 der Regelung wird. Dies entspricht aber nicht dem Willen des Gesetzgebers, sodass § 13 b Abs. 2 UStG zur Steuerentstehung nur dann anzuwenden ist, wenn der Leistungsempfänger auch Schuldner der Umsatzsteuer wird.

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