Die Umsatzsteuer entsteht für den leistenden Unternehmer auch schon dann, wenn er die geschuldete Leistung noch nicht ausgeführt, aber schon eine Teilleistung erbracht hat. Die Steuerentstehung bei Teilleistungen ist insbesondere im Baugewerbe ein erhebliches Problem. Teilleistungen setzen grds. voraus, dass es sich um eine wirtschaftlich sinnvoll teilbare Leistung handelt. Darüber hinaus muss zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Auftraggeber auch vereinbart worden sein, dass Teilleistungen ausgeführt werden sollen.[1]

Damit eine Teilleistung vorliegen kann, muss die Leistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten teilbar sein. Da dies insbesondere im Baugewerbe bei den einzelnen Gewerken Schwierigkeiten bereitet, hat die Finanzverwaltung für bestimmte Bauleistungen Abgrenzungskriterien vorgegeben.

 
Abgrenzung der Teilleistungen[2]
Art der Arbeit Aufteilungsmaßstab
Erdarbeiten Es kann eine haus- oder blockweise Aufteilung erfolgen.
Maurer- und Betonarbeiten Bei Neubauten können Teilleistungen im Allgemeinen nur haus- oder blockweise bewirkt werden. Insbesondere bei herkömmlicher Bauweise und bei Skelettbauweise erscheint eine geschossweise Aufteilung grds. nicht zulässig.
Naturwerkstein- und Betonwerksteinplatten Bei Objekten, die nicht miteinander verbunden sind, kann eine stückweise Aufteilung vorgenommen werden.
Außenputzarbeiten Es bestehen keine Bedenken gegen eine haus- oder blockweise Aufteilung bzw. eine Aufteilung bis zur Dehnungsfuge.
Zimmerarbeiten Aufteilung haus- und blockweise zulässig.
Dachdeckerarbeiten Aufteilung haus- und blockweise zulässig.
Klempnerarbeiten Aufteilung ist je nach Art der Arbeit haus- oder stückweise zulässig (z. B. Regenrinne mit Abfallrohr hausweise, Fensterabdeckungen (außen) stückweise).
Putz- und Stuckarbeiten (innen) Gegen eine Aufteilung nach Wohnungen oder Geschossen bestehen keine Bedenken.
Fliesen- und Plattenlegerarbeiten Eine Aufteilung kann grds. nach einzelnen Räumen, z. B. Küchen und Bädern erfolgen, wenn für die einzelnen Leistungen Einzelpreise ermittelbar sind.[3]
Tischlerarbeiten Aufteilung erscheint je nach Art der Arbeit im Regelfall stückweise zulässig (z. B. bei Tischlerarbeiten je Tür und Fenster, bei Schlosserarbeiten je Balkongitter).
Schlosserarbeiten  
Glaserarbeiten  
Maler- und Tapeziererarbeiten Die Aufteilung nach Wohnungen ist im Regelfall zulässig. Eine raumweise Aufteilung erscheint nicht vertretbar, wenn die Arbeiten untrennbar ineinander fließen.
Bodenbelagarbeiten Im Allgemeinen bestehen gegen eine Aufteilung je Wohnung oder Geschoss keine Bedenken.
Ofen- und Herdarbeiten Gegen eine stück- oder wohnungsweise Aufteilung bestehen keine Bedenken.
Gas-, Wasser- und Abwasserinstallation Aufteilung der Installationsanlagen ist haus- oder blockweise zulässig. Bei der Installation, z. B. von Waschbecken, Badewannen und WC-Becken, bestehen im Allgemeinen auch gegen eine stückweise Aufteilung keine Bedenken.
Elektrische Anlagen Eine Aufteilung ist bei Gesamtanlagen im Allgemeinen blockweise vorzunehmen.
Anschlüsse an Entwässerungs- und Versorgungsanlagen Aufteilung erfolgt je Anlage.
Gartenanlagen Aufteilung erfolgt je nach der Arbeit.
Straßenbau Fertige Straßenbauabschnitte stellen Teilleistungen dar. Es bestehen keine Bedenken, dass auch der bis auf die Feinschicht fertig gestellte Straßenoberbau einerseits und die Feinschicht andererseits als Teilleistungen angenommen werden. Bei größeren Erdarbeiten kann es sich ebenfalls um Teilleistungen handeln.
Kanalbau Eine abschnittsweise Aufteilung (z. B. von Schacht zu Schacht) ist zulässig.
Heizungsanlagen Die Aufteilung kann haus- oder blockweise je Anlage vorgenommen werden. Bei selbstständigen Etagenheizungen kann nach Wohnungen aufgeteilt werden.

Die Leistung muss nicht nur nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten teilbar sein, sie muss darüber hinaus auch in Teilen geschuldet werden. Die Leistung ist dann in Teilen geschuldet, wenn für bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart worden ist. Dies ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn für einzelne Leistungsteile gesonderte Entgeltsabrechnungen durchgeführt worden sind. Diese gesonderten Entgeltsabrechnungen haben auch Einfluss auf den rechtlichen Übergang der Teilleistungen. So gehen z. B. Nutzen und Gefahren an der Teilleistung schon auf den Auftraggeber über und die Gewährleistungsfristen beginnen für diese Teilleistungen.

 
Wichtig

Abschlagszahlungen nach Baufortschritt oder MaBV

Vereinbarungen über Abschlagszahlungen gemäß dem Baufortschritt oder Zahlungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) gelten grds. nicht als Vereinbarungen über Teilleistungen.

Die Abgrenzung der Teilleistung ist neben der Frage der Steuerentstehung insbesondere dann von Bedeutung, wenn eine systematische Änderung im Umsatzsteuerrecht eintritt. Eine solche systematische Änderung kann in einer Änderung der Steuerbarkeit, der Steuerpflicht und vor allem in einer Änderung des Steuersatzes – wie auch bei der temporären Steuersatzabsenkung in der Zeit vom 1.7....

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