Führt ein Bauunternehmer Bauleistungen im Ausland aus, ist die Prüfung des Orts der Leistung von besonderer Bedeutung, da nur im Inland ausgeführte Leistungen zu einem steuerbaren Umsatz führen können. Im Baugewerbe wird sich in diesen Fällen fast ausschließlich ein Ort der Leistung ergeben, der nicht im Inland ist. Insbesondere ergeben sich die folgenden Möglichkeiten:

  • Der Bauunternehmer führt eine Werklieferung aus: Der Ort der Leistung bestimmt sich gem. § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG nach dem Ort, an dem sich der gelieferte Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht (regelmäßig die Abnahme der Leistung) befindet, hier an dem Ort des Grundstücks. Damit ist bei einer Leistung auf einer ausländischen Baustelle die Werklieferung im Inland nicht steuerbar.
  • Der Bauunternehmer führt eine Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus: Der Ort der Werkleistung ist nach § 3 a Abs. 3 Nr. 1 UStG dort, wo das Grundstück liegt. Damit ist bei einer Leistung im Zusammenhang mit einem ausländischen Grundstück die Werkleistung im Inland nicht steuerbar.
  • Der Bauunternehmer führt eine Werkleistung an einem beweglichen körperlichen Gegenstand gegenüber einem Unternehmer aus: Der Ort der Werkleistung ist dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist oder eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält. Da im Regelfall der Auftraggeber ein ausländischer Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, ist der Ort der Leistung dann ebenfalls im Ausland.[1]

    In diesen Fällen kann es aber auch zu einem steuerbaren Umsatz im Inland kommen, wenn der Auftraggeber auch ein deutscher Unternehmer ist.

  • Der Bauunternehmer führt eine Werkleistung an einem beweglichen körperlichen Gegenstand gegenüber einem Nichtunternehmer aus. Der Ort der Werkleistung ist dort, wo der leistende Unternehmer ausschließlich oder überwiegend tätig geworden ist. Dies ist im Regelfall unter den genannten Voraussetzungen im Ausland der Fall.
 
Praxis-Tipp

Bauleistungen im Ausland

Bei Bauleistungen, die ein Unternehmer im Ausland ausführt, entsteht im Inland keine Umsatzsteuer, der leistende Unternehmer darf deshalb auch keine deutsche Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausweisen. Allerdings muss sich der leistende Unternehmer in dem jeweiligen Tätigkeitsland informieren, ob und welche steuerlichen Pflichten dort auf ihn zukommen. Diese Prüfung kann nicht analog der deutschen Vorschriften vorgenommen werden, sondern setzt eine Prüfung nach den im Tätigkeitsland geltenden Rechtsvorschriften voraus.

Eine besondere Bedeutung hat dabei die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-Verfahren). Dieses – in Deutschland in § 13 b UStG geregelte – Verfahren ist in der Europäischen Union nicht vollständig harmonisiert. Nur in den Fällen, in denen eine sonstige Leistung nach § 3 a Abs. 2 UStG steuerpflichtig an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wird, kann der deutsche Unternehmer davon ausgehen, dass die Steuerschuld in dem anderen Mitgliedstaat auf den Leistungsempfänger übergeht.[2] In allen anderen Fällen – insbesondere bei den Werklieferungen und den Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück – kann (muss aber nicht) die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen.[3] Der leistende Unternehmer im Baugewerbe muss sich immer individuell darüber informieren, ob und wenn ja welche steuerlichen Pflichten auf ihn im Ausland zukommen – dies kann nicht aus dem deutschen UStG abgeleitet werden.

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